Recht 01.03.2011
Fragen und Antworten: Liquidationsrecht
Frage:
Ein Oberarzt fragt an, inwieweit er einen Anspruch auf ein Liquidationsrecht hat und inwieweit der liquidationsberechtigte Arzt zur persönlichen Leistungserbringung verpflichtet ist.
Antwort:
Zunächst einmal muss man feststellen, dass es grundsätzlich keinen Anspruch darauf gibt, ein eigenständiges Liquidationsrecht zu erhalten. Dies ist allein die Entscheidung des Krankenhausträgers, so dass hier letztlich das individuelle Verhandlungsgeschick gefragt ist.
Im Zusammenhang mit dem Liquidationsrecht gilt es zu beachten, dass hier der Grundsatz der persönlichen Leistungserbringung gilt. Sofern bei Unterzeichnung der Wahlleistungsvereinbarung bekannt ist, dass der wahlleistungsberechtigte Chefarzt die Leistung nicht erbringen kann, wäre der Vertrag eigentlich unwirksam. So hat es der Bundesgerichtshof im Jahr 2005 entschieden. Man hat allerdings die Möglichkeit, mit dem Patienten eine gesonderte Vereinbarung zu schließen, wonach sich dieser dazu bereit erklärt, entweder die Leistung zu verschieben, weil der Chefarzt beispielsweise im Urlaub ist, die Leistung bzw. den Eingriff von einem diensthabenden Arzt durchführen zu lassen oder aber mit der Aufrechterhaltung der Privatliquidation und der Operation durch einen bestimmten Oberarzt einverstanden zu sein. Letzterer Fall ist auch für den Fall der vorhersehbaren Verhinderung möglich. Wenn eine solche Vereinbarung nicht geschlossen wird, könnte es ggf. zu einem Regress kommen, wenn der Patient oder die Krankenversicherung von der Abwesenheit des Chefarztes Kenntnis erlangt.
Heberer J. Anspruch auf eigenständiges Liquidationsrecht? Passion Chirurgie. 2011 März; 1 (3): Artikel 08_01.
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