01.09.2017

F&A: Sind individuelle Gesundheitsleistungen (IGeL) umsatzsteuerpflichtig?

Korrespondierender Autor Dr. jur. Jörg Heberer

 Frage:

Ein niedergelassener Chirurg fragt an, ob individuelle Gesundheitsleistungen (IGeL) umsatzsteuerpflichtig sind.

Antwort:

Nach der Rechtsprechung des EuGH und des BFH sind nur solche ärztlichen Tätigkeiten umsatzsteuerfrei, die zum Zweck der Vorbeugung, der Diagnose, der Behandlung und – soweit möglich – der Heilung von Krankheiten oder Gesundheitsstörungen bei Menschen vorgenommen werden (= Heilbehandlung).

Daraus folgt nach Ansicht des Verfassers, dass heilberufliche Leistungen und damit auch IGeL nur dann umsatzsteuerfrei sind, wenn bei ihnen ein therapeutisches Ziel im Vordergrund steht. Bei Primärpräventionsmaßnahmen muss hingegen in jedem Einzelfall danach unterschieden werden, ob diese Teil eines konkreten individuellen Leistungskonzepts sind und indikationsbezogen erbracht werden. Ist dies der Fall, sind sie regelmäßig von der Umsatzsteuer befreit. Werden hingegen Leistungen zur allgemeinen Steigerung des Wohlbefindens erbracht, fällt hierauf Umsatzsteuer an. Jedoch folgt aus Sicht der Rechtsprechung allein aus der Übernahme der Kosten für eine Behandlung durch die gesetzliche oder private Krankenversicherung noch keine Umsatzsteuerfreiheit wie auch umgekehrt – entgegen der Auffassung einiger Finanzbeamter, weil die Ablehnung der Kostenübernahme nicht automatisch die Umsatzsteuerpflicht begründet.

Maßgeblich ist demnach nach Auffassung des Verfassers allein das Vorliegen einer Heilbehandlung für die Umsatzsteuerfreiheit. Inwieweit in jedem Einzelfall einer ärztlichen Leistung wie beispielsweise einer Laserbehandlung, Akupunktur oder Stoßwellentherapie ein therapeutisches Ziel im Vordergrund steht, ist aus Sicht des Verfassers jedoch eine ärztliche Entscheidung, sodass dies stets einer ausschließlich medizinischen Beurteilung im jeweiligen Einzelfall bedarf.

Folglich wäre nach Meinung des Verfassers beispielsweise eine Stoßwellenbehandlung als IGeL damit dann nach der Rechtsprechung des BFH von der Umsatzsteuer befreit, wenn diese der Diagnose, Behandlung oder der Heilung von Krankheiten oder Gesundheitsstörungen dient.

Der Verfasser weist darauf hin, dass der Arzt, der sich auf die Steuerbefreiung beruft, auch die Feststellungslast trägt, d. h. er muss darlegen können, dass eine Heilbehandlung vorliegt. Aus diesem Grund muss zwingend, insbesondere bei IGeL, die medizinische Indikation nachprüfbar und einzelfallbezogen dokumentiert werden. Sollte ein Arzt dies unter anderem aufgrund seiner ärztlichen Schweigepflicht verweigern, so kann er sich zwar nach Einschätzung des Verfassers rechtmäßig hierauf berufen, allerdings muss der Arzt dann mit negativen Konsequenzen wie einer Umsatzsteuernachzahlung rechnen, da hieraus für ihn ungünstige Schlüsse gezogen werden können.

Abschließend muss jedoch darauf hingewiesen werden, dass diese Auskunft eine steuerrechtliche Beratung durch einen Steuerberater oder Fachanwalt für Steuerrecht nicht ersetzen kann und eine solche in Zweifelsfällen zwingend erforderlich nach Ansicht des Verfassers ist.

Heberer J. F+A: Sind individuelle Gesundheitsleistungen (IGeL) umsatzsteuerpflichtig? Passion Chirurgie. 2017 September; 7(09): Artikel 04_08.

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