01.05.2011

Rentenalter gleich Ruhestand?

Korrespondierender Autor Dr. jur. Jörg Heberer

Frage:

Ein Chefarzt fragt an, inwieweit er aufgrund bestehender BAT-Regelungen mit dem 65. Lebensjahr in den Ruhestand gehen muss.

Antwort:

Die Regelung des § 60 Abs. 1 BAT sah vor, dass mit dem gesetzlichen Rentenalter der Ruhestand eintritt. Diese Regelung wurde zwischenzeitlich durch § 33 TVöD ersetzt. Dieser hebt ebenfalls auf die gesetzliche Regelaltersrente ab. Nach § 235 SGB VI ist für Versicherte, die vor dem 01.01.1947 geboren wurden, die Regelaltersgrenze mit Vollendung des 65. Lebensjahres erreicht.

Nach diesem Zeitpunkt gelten entsprechende Fristenpläne, die eine stufenweise Verlängerung des Renteneintrittsalters vorsehen.

Die oftmals zitierte Rechtsprechung, wonach mit dem 65. Lebensjahr nicht in das Rentenalter eingetreten werden muss, trifft also nicht diesen Fall. Denn das Bundesarbeitsgericht hat im Rahmen der tarifvertraglichen Bezugnahme in einem individuellen Arbeitsvertrag klar geregelt, dass eine solche Vorgehensweise zulässig ist (vgl. BAG, Urteil vom 18.06.2008, Az.: 7 a ZR 116/07).

Im Ergebnis ist daher die Bezugnahme auf den BAT so zu verstehen, dass nunmehr § 33 TVöD gilt. Insofern ist dann § 235 SGB VI maßgeblich um zu prüfen, ob die Altersgrenze für den Ruhestand bereits mit Vollendung des 65. Lebensjahres erreicht ist.

Heberer J. Rentenalter gleich Ruhestand? Passion Chirurgie. Fragen und Antworten. 2011 Mai/Juni; 1(5/6): Artikel 08_01.

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