01.07.2011

Mobiles Operationsteam

Korrespondierender Autor Dr. jur. Jörg Heberer

Frage:

Ein Chefarzt fragt an, inwiefern ein Operationsnachtdienst zwischen 18.00 Uhr und 08.00 Uhr zwingend notwendig ist oder ob es ausreicht, dass es ein mobiles Operationsteam gibt, welches mehrere Krankenhäuser bedient.

Antwort:

Eine solche Organisation genügt den von der Rechtsprechung aufgestellten Anforderungen nicht.

Sobald an einem Haus Eingriffe durchgeführt werden, zu deren typischen Risiken auch das plötzliche, unerwartete Auftreten der Notwendigkeit einer Revisionsoperation gehört, muss ein entsprechender Operationsnachtdienst vorgehalten werden. Es entspricht sicher nicht den rechtlichen Anforderungen an eine sorgfältige Organisation, wenn in einem solchen Fall ein mobiles Operationsteam über eine Entfernung von 20 km alarmiert werden muss (welches dann möglicherweise bereits durch einen anderen Eingriff in einem anderen Haus gebunden sein könnte) oder die Patienten zur Nachtzeit über eine Entfernung von 20 km verschickt werden müssen. Vergegenwärtigt man sich die hohen Anforderungen, die die Rechtsprechung beispielsweise an die Organisationen im Hinblick auf den fachübergreifenden Bereitschaftsdienst gestellt hat, so wird leicht vorstellbar, dass im Falle des Auftretens einer Komplikation mit entsprechenden Patientenschaden dem jeweiligen Abteilungsleiter mit großer Wahrscheinlichkeit der Vorwurf gemacht werden wird, er habe im Rahmen seiner Organisationspflicht eben nicht die notwendige Sorgfalt walten lassen, damit jede vermeidbare Gefährdung des Patienten vor, während oder nach der Operation ausgeschlossen ist.

Da die diesbezügliche Organisationspflicht in aller Regel bereits im Dienstvertrag auf den jeweiligen abteilungsleitenden Chefarzt übertragen wurde und es im ärztlichen Ermessen steht, welche Operationen bei Vorhandensein einer bestimmten Organisationsstruktur medizinisch vertretbar durchgeführt werden können, steht der Chefarzt im Falle des Auftretens eines Schadens sowohl zivil- wie auch strafrechtlich in vorderster Haftungsfront.

So dürfen elektive Eingriffe nur dann durchgeführt werden, wenn typische, mögliche Komplikationen zeitnah und adäquat auf Facharztstandardebene versorgt werden können. Ist dies aufgrund eingeschränkter Organisation nicht möglich, dürfen solche Eingriffe nach der Rechtsprechung nicht mehr durchgeführt werden.

Im Ergebnis muss man also einer Organisation der Patientenversorgung durch ein mobiles Operationsteam sowohl im Interesse der Patientensicherheit, als auch aber im Interesse der Eigensicherung eine klare Absage erteilen.

Heberer J. Mobiles Operationsteam. Passion Chirurgie. Fragen und Antworten. 2011 Juli; 1(7): Artikel 08_01.

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