Recht 01.08.2011
Recht auf Inaugenscheinnahme des Leichnams
Frage:
Ein Arzt fragt an, ob eine Rechtsgrundlage dafür besteht, den Angehörigen die direkte Inaugenscheinnahme des Leichnams zu verbieten, insbesondere bei einem beispielsweise durch ein Trauma schwer entstellten äußeren Zustand bzw. ob es ein Recht der Angehörigen auf Inaugenscheinnahme unabhängig vom äußeren Zustand des Leichnams gibt.
Antwort:
Der Leichnam, soweit und solange er nicht in befugter Weise zu medizinischen oder anderen wissenschaftlichen Zwecken Verwendung findet, ist zivilrechtlich eine dem Rechtsverkehr entzogene Sache, die in niemandes Eigentum steht und nicht zum Nachlass gehört.
Jedoch ist es in der Rechtsprechung anerkannt, dass dem Leichnam ein postmortaler Persönlichkeitsschutz zukommt. Dies bedeutet, dass sich das besondere Persönlichkeitsrecht des lebenden Körpers fortsetzt, weshalb nichtvermögensrechtliche Willensbekundungen des Verstorbenen über das seinen Leichnam betreffende Verfahren respektiert werden müssen. Die Ausübung des Willens des Verstorbenen erfolgt dabei in erster Linie durch eine von diesem noch zu Lebzeiten bestimmte Person. Fehlt eine solche Bestimmung, kommt den nächsten Angehörigen diese Aufgabe zu. Sollte der Verstorbene also verfügt haben, dass er eine Inaugenscheinnahme seines Leichnams durch seine Angehörigen in keinem Falle oder nur bei einem bestimmten äußeren Zustand nicht wünscht, so sind Dritte und somit auch die Angehörigen an diesen Willen gebunden.
Des Weiteren kommt dem Totenfürsorgerecht in diesem Zusammenhang eine erhebliche Bedeutung zu, wobei dieses subsidiär gegenüber dem postmortalen Persönlichkeitsrecht ist. Es beinhaltet das Verfügungsrecht über den Leichnam sowie das Recht, Anordnungen und Entscheidungen über den Bestattungsort, die Bestattungsart, eine spätere Umbettung oder eine Exhumierung und über noch offene Fragen zu treffen. Die Ausübung erfolgt ebenfalls entweder durch einen vom Verstorbenen Bestimmten oder durch die nahen Angehörigen, für die auch hier der irgendwie geäußerte oder mutmaßliche Wille des Verstorbenen vorrangig und maßgeblich ist. Entspricht es somit dem Willen des Verstorbenen, dass seine Angehörigen seinen Leichnam nicht mehr zu sehen bekommen sollen, so ist dieser Wille von jedermann zu respektieren und durchzusetzen. In so einem Fall kann die Inaugenscheinnahme verweigert werden.
Dem Berechtigten des Totenfürsorgerechts kommt nur dann eine freie Entscheidungskompetenz zu, wenn und soweit ein Wille des Verstorbenen nicht ermittelt werden kann und jegliche Anhaltspunkte hierfür fehlen. Verfassungsrechtlich wird dieses Recht von Art. 2 Abs. 1 GG als eigene Rechtsposition der Angehörigen bzw. des Totensorgeberechtigten geschützt. Ferner ist es als sonstiges Recht i. S. v. § 823 Abs. 1 BGB anerkannt und gibt ein Abwehrrecht gegen Beeinträchtigungen. Aus diesem Grund kommen bei Verletzungen des Totenfürsorgerechts grundsätzlich Schadensersatz-, Beseitigungs- oder Unterlassungsansprüche des Berechtigten in Betracht. Liegen demzufolge keine Anhaltspunkte für den Willen des Verstorbenen vor und ist dieser nicht festzustellen, so darf dem Totensorgeberechtigten bzw. den Angehörigen das letzte Ansehen des Verstorbenen nicht verweigert werden.
Bestandteil des Totenfürsorgerechts ist auch das Pietätsempfinden der Angehörigen. Auch wenn diesem ein rein ideeller Charakter als Ausdruck der weiterhin bestehenden persönlichen Verbundenheit zwischen Verstorbenen und Angehörigen zukommt, ist dieses im Rahmen des Totensorgerechts zu beachten. Deshalb kann auch hier die Inaugenscheinnahme, in diesem Fall trotz Hinweises auf eine starke Entstellung, letztendlich nicht verweigert werden, solange der Wille des Verstorbenen dem nicht entgegensteht.
Als Ergebnis ist deshalb festzuhalten, dass unabhängig vom äußeren Zustand des Leichnams kein Recht auf Verweigerung der (letzten) Inaugenscheinnahme gegenüber den Angehörigen besteht, sofern der geäußerte oder mutmaßliche Wille des Verstorbenen dem nicht entgegensteht.
Heberer J. Recht auf Inaugenscheinnahme des Leichnams. Passion Chirurgie. Fragen und Antworten. 2011 August; 1(8): Artikel 08_01.
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