01.12.2011

Angestellter im MVZ als Belegarzt

Korrespondierender Autor Dr. jur. Jörg Heberer

Frage

Ein in einem Krankenhaus angestellter Oberarzt fragt an, ob der Einsatz von Pflegepersonal als erste Assistenz bei „einfachen“ Operationen von der Krankenhausleitung zur Kosteneinsparung angeordnet werden darf.

Antwort

Die Verantwortung für die Operation trägt grundsätzlich vollumfänglich der Operateur. Dies bedeutet, dass der Operateur nach pflichtgemäßem medizinischen Ermessen bestimmen muss, ob er Assistenz für einen bestimmten Eingriff benötigt und welche Qualifikation die Assistenz dabei aufweisen muss. Für etwaige Fehler, die sich aus einer mangelhaften Auswahl der Assistenz ergeben (z. B., wenn die Assistenz aufgrund von Überforderung Schäden verursacht etc.), haftet der Operateur.

Die Frage, wie die Abgrenzung von ärztlicher zu pflegerischer Tätigkeit vorzunehmen ist, ist im Einzelnen nicht gesetzlich geregelt. Da ärztliche und pflegerische Tätigkeiten nur in Ihrem Kernbereich bestimmt werden können, bleiben die Übergänge fließend. Anhaltspunkte ergeben sich allerdings aus der Ausbildungs- und Prüfungsordnung sowie den Weiterbildungsordnungen. Danach steht fest, dass Assistenz durch z.B. Hakenhalten grundsätzlich nicht zu den pflegerischen, sondern zu den ärztlichen Aufgaben gehört. Gerade etwaige Verletzungsmöglichkeiten durch falsch angesetzte Wundhaken zeigen, dass diese Tätigkeit über die pflegerische Ausbildung hinausgeht und eingehende medizinische Kenntnisse erfordert. Pflege erfolgt am Patienten und nicht im Patienten. Es ist daher unzulässig, das OP-Pflegepersonal etwa mit dem Halten des Wund- und des Bulbushakens zu beauftragen, weil diese Aufgaben vom Personal nicht ausreichend beherrscht werden und der Mitarbeiter damit überfordert wird (so z. B. Arbeitsgericht Koblenz, Az. 3 Ca 713/93 vom 24.08.1993).

Der Einsatz von Krankenpflegepersonal für ärztliche Tätigkeiten aus Kosteneinsparungsgründen ist daher problematisch. In jedem Falle ist darauf hinzuweisen, dass ein Einsatz von nichtärztlichem Personal im Rahmen ärztlicher Tätigkeit besonders sorgfältige Überwachungsmechanismen seitens der Ärzte notwendig macht. Darüber hinaus ist gerade das Krankenpflegepersonal als – von der Ausbildung her gesehen – zweithöchstqualifiziertes Personal im Gesundheitswesen aufgrund eben dieser Ausbildung in besonderem Maße verpflichtet, bei der Übernahme von nichtpflegerischen Tätigkeiten sorgfältig zu prüfen, ob diese Tätigkeiten gewissenhaft und ohne Gefahr für den Patienten ausgeführt werden können. Geschieht dies nicht, greift das Prinzip des Übernahmeverschuldens, d. h. die Krankenschwester/der Krankenpfleger ist unter Umständen von einer Mithaftung betroffen.

Bei dieser Sachlage kommt das Pflegepersonal allenfalls für die zweite Assistenz in Frage. Es ist also nicht die Schwierigkeit oder der Umfang des betreffenden Eingriffs ausschlaggebend, sondern schlicht die Frage, was die Schwestern und Pfleger aufgrund Ihrer Ausbildung eben zulässigerweise erbringen können und dürfen. Da aber z. B. das Hakenhalten mit den oben erwähnten Risiken verbunden ist, dürfte die erste Assistenz auch bei verhältnismäßig einfachen Operationen regelmäßig nicht in Frage kommen. Dies umso mehr, als wie ausgeführt der Operateur die Verantwortung trägt.

Heberer J. Fragen und Antworten: Einsatz von Pflegepersonal als erste Assistenz. Passion Chirurgie. 2011 Dezember; 1(12): Artikel 08_02.

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