01.01.2012

Zulässigkeit von fachübergreifenden Bereitschaftsdiensten

Korrespondierender Autor Dr. jur. Jörg Heberer

Frage:

Ein leitender Oberarzt fragt an, inwiefern fachübergreifende Bereitschaftsdienste an zwei geographisch getrennten Kliniken zulässig sind.

Antwort:

Ein standort- und fachübergreifender Bereitschaftsdienst ist zunächst einmal gesetzlich nicht verboten. Gleichwohl ist er sehr konfliktträchtig und der jeweilige Chefarzt der Abteilung sieht sich eines Organisationsverschuldens ausgesetzt, wenn es aufgrund dieser Organisation zu einem Patientenschaden kommt. Dies wird in erster Linie dann zu begründen sein, wenn die zeitliche Verzögerung sich hier im Sinne einer kausalen Schädigung des Patienten realisiert.

Dann ist möglicherweise auch bereits der fachübergreifende Bereitschaftsdienst ein Problem, weil hier natürlich im jeweiligen Fachgebiet der Facharztstandard eingehalten werden muss. Man muss hier aber betonen, dass dieser auch durch Nichtfachärzte eingehalten werden kann, wenn sich diese beispielsweise an die entsprechenden Leitlinien der Fachgesellschaften halten und somit de facto dasjenige unternehmen, was auch ein Facharzt in der konkreten Situation getan hätte.

Die Frage stellt sich zudem, ob der Arbeitgeber den Arzt überhaupt dazu verpflichten kann, an einer anderen Klinik tätig zu sein. Dies hängt davon ab, ob in dem Arbeitsvertrag steht, dass er auch in einer anderen Klinik eingesetzt werden kann. Sollte dies nicht der Fall sein, so könnte man hier einer entsprechenden Tätigkeit widersprechen.

Der handelnde Arzt hat hingegen die geringsten Probleme, da er regelmäßig nicht organisationsverantwortlich ist und sich „nur“ vor einem Übernahmeverschulden hüten muss.

Heberer J. Fragen und Antworten: Zulässigkeit von fachübergreifenden Bereitschaftsdiensten. Passion Chirurgie. 2012 Januar; 2 (1): Artikel 08_02

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