01.01.2012

Einträge in Personalakten

Korrespondierender Autor Dr. jur. Jörg Heberer

Frage:

Ein Arzt fragt an, ob man vor Einträgen in die Personalakte angehört werden muss.

 Antwort:

Grundsätzlich muss man nicht vor jedem Eintrag in die Personalakte den betroffenen Arbeitnehmer anhören. Es verhält sich vielmehr so, dass nur vor Aufnahme von nachteiligen Beschwerden oder Behauptungen, die sich auf Tatsachen zurückführen lassen, der betroffene Arbeitnehmer angehört werden muss. Insofern ist es also immer eine Frage des Einzelfalles, ob und wenn in welchem Umfang eine Anhörung stattgefunden haben muss, bevor der Eintrag in die Personalakte erfolgt. Sofern allerdings nur weitere Angaben im Sinne einer Vervollständigung des Bildes des Arbeitnehmers in die Personalakte Einzug halten, ist hier eine vorherige Anhörung des Arbeitnehmers entbehrlich. Der Arbeitnehmer hat von sich aus ja das Recht, in die Personalakte Einsicht zu nehmen und hat auch dann, sofern sich darin falsche Behauptungen finden, einen Berichtigungsanspruch gegen den Arbeitgeber, der ggf. gerichtlich festgemacht werden kann.

Vor Ermahnungen oder Abmahnungen, die in die Personalakte aufgenommen werden, ist zwingend eine Anhörung des Arbeitnehmers notwendig.

Heberer J. Fragen und Antworten: Einträge in Personalakten. Passion Chirurgie. 2012 Januar; 2 (1): Artikel 08_01

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