01.07.2012

Nach § 213 VVG, Schweigepflichtentbindungserklärung des Patienten/Versicherungsnehmers nicht mehr erforderlich?

Korrespondierender Autor Dr. jur. Jörg Heberer

Frage:

Ein Arzt fragt an, ob die Rechtsauffassung einer privaten Krankenversicherung richtig ist, dass nach § 213 VVG eine Schweigepflichtentbindungserklärung des Patienten/Versicherungsnehmers für die Erteilung von Patienteninformationen nicht mehr erforderlich sei. Nach Auffassung der Versicherung reiche es aus, wenn der Patient über die Anfrage informiert sei und nicht widersprochen habe.

Antwort:

Die Auffassung der Versicherung ist meines Erachtens so nicht richtig.

Denn auch der neue § 213 VVG setzt für die Erhebung personenbezogener Gesundheitsdaten durch den Versicherer gemäß Absatz 1 die Einwilligung des Patienten voraus.

Allerdings kann die Einwilligung nach § 213 Abs. 2 VVG bereits vor Abgabe der Vertragserklärung erteilt werden. Sofern eine solche generelle Einwilligung vorliegt, ist der Patient dennoch vor einer Erhebung dieser Daten bei Dritten zu unterrichten. Er kann der Erhebung dann immer noch widersprechen.

Ferner gibt § 213 Abs. 3 VVG dem Patienten das Recht, jederzeit verlangen zu können, dass eine Erhebung von Daten nur erfolgt, wenn durch ihn jeweils in die einzelne Erhebung eingewilligt worden ist.

Auf diese Rechte und bei Unterrichtung nach Absatz 2 auf das Widerspruchsrecht muss der Patient nach § 214 Abs. 4 VVG auch hingewiesen werden.

Folglich ist die vorab erteilte Einwilligung des Patienten/Versicherungsnehmers zur Erhebung der Daten durch die Versicherung auch nach dem neuen § 213 VVG meiner Auffassung nach weiterhin wesentliche Voraussetzung für die rechtmäßige Informationseinholung des Versicherers.

Nachdem sich § 213 VVG allein auf die Erhebung personenbezogener Gesundheitsdaten bezieht, gilt für die Verarbeitung und Nutzung dieser Daten aus meiner Sicht weiterhin das Einwilligungserfordernis des § 4a BDSG.

Da in der Praxis der Arzt jedoch nicht nachvollziehen kann, ob eine Einwilligung des Patienten hierzu vorliegt bzw. ob er der Erhebung nicht widersprochen hat, empfehle ich nach wie vor, auf die Vorlage einer Schweigepflichtentbindungserklärung zu bestehen. Dies ist zur rechtlichen Absicherung des Arztes meiner Ansicht nach unerlässlich.

Antworten von Dr. jur. Jörg Heberer:
Justitiar BDC Berlin, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht
E-Mail: justitiar@bdc.de

Heberer J. Fragen und Antworten: Nach § 213 VVG, Schweigepflichtentbindungserklärung des Patienten/Versicherungsnehmers nicht mehr erforderlich? Passion Chirurgie. 2012 Januar; 2 (2): Artikel 08_02.
Sie möchten weiterlesen?


Vorteile für BDC-Mitglieder

  • Vergünstigungen bei allen Fort- und Weiterbildungen

  • Exklusive BDC+ Artikel zu aktuellen Themen

  • Umfassendes Webinar- und E-Learning-Angebot

  • Rechtsberatung inklusive

  • Berufs-Haftpflicht-Versicherung inklusive

  • Zugriff auf alle Ausgaben PASSION CHIRURGIE

  • Lifestyle-Angebote

Fragen&Antworten