01.02.2012

Aufklärung des Patienten über eventuelle Kostenübernahme-Verweigerung der Krankenkasse

Korrespondierender Autor Dr. jur. Jörg Heberer

Frage:

Ein niedergelassener Arzt fragt an, ob er einen Privatpatienten bei – seiner Auffassung nach – indizierter Gabe von Hyaluronsäurespritzen immer auch darüber aufklären muss, dass die Versicherung ggf. die Kosten nicht übernimmt.

Antwort:

Nach der einschlägigen Rechtsprechung hat ein Arzt, der begründete Zweifel daran hat, ob die private Krankenversicherung des Patienten die Behandlung als notwendig bewertet und die Kosten übernimmt, die Pflicht, diesen Patienten auf die möglicherweise zu erwartende Ablehnung der Kostenerstattung durch den Versicherer ausdrücklich und nachweislich hinzuweisen. Versäumt er diesen Hinweis auf die möglicherweise nicht gegebene Erstattungspflicht seiner PKV, so verliert er nach dieser Rechtsprechung seinen Honoraranspruch für den Fall der Nichtzahlung der PKV.

Denkbar wäre es zwar, dass er beispielsweise den Patienten bei der Durchsetzung seines Erstattungsanspruches gegenüber der Versicherung unterstützt. Im Bereich der Hyaluronsäureinjektionsbehandlung kann allerdings die Indikation immer sehr umstritten sein. „Begründete Zweifel“ an der Erstattung im Sinne der vorgenannten Rechtsprechung dürften jedenfalls sicher zu bejahen sein.

Im Hinblick darauf habe ich deshalb empfohlen, die Patienten über die möglicherweise nicht gegebene Kostenübernahme durch die PKV ausdrücklich und schriftlich im Rahmen der sonstigen Aufklärung hinzuweisen.

Heberer J. Fragen und Antworten: Aufklärung des Patienten über eventuelle Kostenübernahme-Verweigerung der Krankenkasse. Passion Chirurgie. 2012 Januar; 2 (2): Artikel 08_01.
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