01.05.2017

F&A: WhatsApp-Nachrichten mit beruflichem Inhalt

Korrespondierender Autor Dr. jur. Jörg Heberer

Frage:

Ein Oberarzt fragt an, ob eine von ihm auf seinem privaten Handy verfasste Nachricht, die er auf das private Handy seines Arbeitskollegen per WhatsApp versandt und die jedoch einen beruflichen Inhalt hatte, von dem Arbeitskollegen ohne die Einwilligung des Oberarztes veröffentlicht, sprich in diesem konkreten Fall an den Betriebsrat weitergeleitet werden durfte.

Antwort:

Eine allgemeingültige Antwort kann hier pauschal nicht erteilt werden, da es auf die konkreten Umstände im Einzelfall ankommt.

Das Recht am geschriebenen Wort ist Inhalt des allgemeinen Persönlichkeitsrechtes, da aus Sicht der Rechtsprechung jede sprachliche Festlegung eines bestimmten Gedankeninhalts Ausfluss der Persönlichkeit des Verfassers ist. Das Recht am geschriebenen Wort gibt auch die alleinige Befugnis zur Entscheidung über das Ob und die Form der Veröffentlichung der Aufzeichnungen (vgl. OLG Hamburg, Beschluss vom 04.02.2013 – 7 W 5/13). Folglich stellt sich nach Ansicht des Verfassers die Veröffentlichung einer (privaten) WhatsApp-Nachricht zwar als Eingriff in den Schutzbereich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts dar.

Allerdings müsste der Eingriff rechtswidrig gewesen sein, um beispielsweise einen Unterlassungsanspruch geltend machen zu können. Die ständige Rechtsprechung vertritt hierzu die Auffassung, dass die Rechtswidrigkeit nicht bereits durch die Verletzung indiziert wird, sondern durch eine Gesamtabwägung der widerstreitenden Interessen unter sorgfältiger Würdigung aller Umstände des konkreten Einzelfalls und der Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes positiv festgestellt werden muss (vgl. Palandt-Sprau, Kommentar zum BGB, 76. Auflage 2017, § 823 Rn. 95). Überwiegt hiernach das Schutzinteresse des Betroffenen die schutzwürdigen Belange der anderen Seite, so war der Eingriff rechtswidrig. Im Rahmen dieser Abwägung kommt der Sphäre des allgemeinen Persönlichkeitsrechtes, in die eingegriffen wurde, erhebliche Bedeutung zu. Es wird unterschieden zwischen der Intim-, der Privat- und der Sozialsphäre. Unter die Sozialsphäre fällt der Bereich, in dem sich die persönliche Entfaltung von vornherein im Kontakt mit der Umwelt vollzieht, also insbesondere das wirtschaftliche und berufliche Wirken (vgl. BGH, NJW 2012, 771; OLG Hamm, Beschluss vom 03.08.2011 – I-3 U 196/10). Von der Privatsphäre werden hingegen vor allem der häusliche, familiäre Bereich sowie Aspekte, deren öffentliche Erörterung wegen ihrer engen Verbindung zur Person der Entscheidung des Betroffenen überlassen ist, umfasst (vgl. Palandt-Sprau, a. a. O., § 823 Rn. 87).

Auch wenn die Nachricht vorliegend von einem privaten Handy an ein anderes verschickt wurde, sodass diese letztendlich privat verfasst wurde, vertritt der Verfasser dennoch die Auffassung, dass hier aufgrund des Gesamtkontextes wohl eher ein Eingriff in die Sozialsphäre gegeben ist, da der Inhalt ausschließlich beruflicher Natur war bzw. sich auf ausschließlich berufliche Themen bezog.

Bedauerlicherweise genießt die Sozialsphäre nach der Rechtsprechung den geringsten Schutz. Die ständige Rechtsprechung ist dabei der Ansicht, dass Umstände, die lediglich die Sozialsphäre betreffen, nur im Falle schwerwiegender Auswirkungen auf das Persönlichkeitsrecht mit negativen Sanktionen verknüpft werden dürfen, so etwa dann, wenn eine Stigmatisierung, soziale Ausgrenzung oder eine Prangerwirkung zu besorgen seien (vgl. Saarländisches OLG, Urteil vom 13.06.2012 – 5 U 5/12-2; OLG Hamm, a. a. O.). Ebenso hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass kein Anspruch darauf besteht, in der Öffentlichkeit nur so dargestellt zu werden, wie es einem selbst genehm ist (vgl. BVerfG, NJW 2010, 1587).

Ferner wäre bei der Güterabwägung bezugnehmend auf die Rechtsprechung des Saarländischen OLG auf Seiten des Oberarztes zu berücksichtigen, dass die Nachricht nur an den konkreten Kollegen und nicht auch an weitere Personen oder gar einen unüberschaubaren Personenkreis gerichtet war, sodass der Oberarzt grundsätzlich für sich in Anspruch nehmen konnte, dass die Nachricht, auch wenn deren Inhalt nur beruflicher Natur war, nicht ohne weiteres einer breiten Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden würde (vgl. Saarländisches OLG, a. a. O.). Auf Seiten des die Nachricht veröffentlichenden Kollegen ist jedoch regelmäßig das Grundrecht der Meinungs- und Kommunikationsfreiheit zu berücksichtigen, das insbesondere auch die Befugnis umfasst, Äußerungen anderer wörtlich, insbesondere in Form von Zitaten, wiederzugeben. Wird durch die Art und Weise der Wiedergabe allerdings der Aussagegehalt verändert oder verfälscht, so gilt dies nicht (vgl. Saarländisches OLG, a. a. O.; BVerfG, NJW 1980, 2072). Dass der Leser die Äußerungen, gerade weil sie aufgrund ihrer wörtlichen Darstellung die Erklärung besonders authentisch darstellen, möglicherweise anders wertet, als es dem Verfasser behagt, ist aus Sicht der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung unmaßgeblich (vgl. BVerfG, a. a. O).

Das Saarländische OLG hat in dem dortigen Fall entschieden, dass sofern ein berechtigter Anlass auf Seiten des Anderen besteht, die Nachricht zu veröffentlichen und mit der Veröffentlichung, die ihrem Inhalt nach allein die gewerbliche Betätigung und damit die Sozialsphäre des Klägers betraf, keine Stigmatisierung, soziale Ausgrenzung oder Prangerwirkung zu befürchten sei, die vorzunehmende Güterabwägung dahingehend ausfällt, dass die schutzwürdigen Belange des Verfassers der Nachricht hinter denen des die Nachricht Veröffentlichenden zurücktreten müssen.

Folglich könnte im Hinblick auf die vorgenannte Rechtslage bei der in dem konkreten Fall vorzunehmenden Güterabwägung eine Tendenz dahingehend bestehen, dass die schutzwürdigen Belange des Oberarztes diejenigen des ärztlichen Kollegen, der die Nachricht gegenüber dem Betriebsrat veröffentlicht hat, nicht überwiegen, sodass die Veröffentlichung rechtmäßig gewesen sein könnte. Hierfür müsste aber u. a. ein berechtigtes Interesse an der Veröffentlichung gegeben gewesen sein. Zudem müsste man genauer prüfen, inwieweit hierdurch gravierende Folgen, wie eine Stigmatisierung, soziale Ausgrenzung oder Prangerwirkung zu befürchten sind. Somit müssen für die erforderliche Güterabwägung sämtliche konkrete Umstände des Einzelfalls bekannt sein, um hier eine Entscheidung treffen zu können.

Eine weitere Frage wäre in diesem Zusammenhang, inwieweit dem Oberarzt arbeitsrechtliche Konsequenzen drohen könnten. Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz hat beispielsweise entschieden, dass wenn diffamierende und ehrverletzende Äußerungen über Vorgesetzte oder Kollegen nur in vertraulichen Gesprächen unter Arbeitskollegen abgegeben werden, auch diese dem Schutzbereich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts unterfallen, sodass der Arbeitnehmer regelmäßig darauf vertrauen dürfe, dass seine Äußerungen nicht nach außen getragen werden und der Betriebsfrieden nicht gestört bzw. das Vertrauensverhältnis nicht zerstört werde. Sofern der Gesprächspartner dann später die Vertraulichkeit aufhebt, dürfe dies grundsätzlich nicht zu Lasten des die Äußerung tätigenden Arbeitnehmers gehen, sodass arbeitsrechtliche Konsequenzen nicht rechtmäßig wären (vgl. LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 22.01.2015 – 3 Sa 571/14). Allerdings ist aus der Entscheidung erkennbar, dass es auch hierbei Ausnahmen geben kann, sodass abermals die konkreten Umstände des Einzelfalls entscheidend sind und eine abschließend gesicherte Antwort nicht erteilt werden kann.

Heberer J. F+A: WhatsApp-Nachrichten mit beruflichem Inhalt. Passion Chirurgie. 2017 Mai; 7(05): Artikel 04_07.

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