Fragen&Antworten 01.03.2012
Wie lange gilt das gesetzliche Rücktrittsrecht vom Kaufvertrag?
Frage
Ein Arzt fragt an, ob ein gesetzliches Rücktrittsrecht vom Kaufvertrag über ein Ultraschallgerät besteht, nachdem er das Gerät im Dezember 2010 gekauft und dieses seit November 2011 bereits dreimal einen reparaturpflichtigen Defekt gehabt habe.
Antwort
Sofern mit dem Verkäufer keine anderweitigen Vereinbarungen in etwaigen allgemeinen Geschäftsbedingungen geschlossen wurden, besteht grundsätzlich ein gesetzliches Rücktrittsrecht gemäß den kaufvertraglichen Vorschriften im BGB.
Für den Rücktritt sind gemäß § 437 Nr. 2 BGB Voraussetzung die Mangelhaftigkeit der Sache, die Erheblichkeit des Mangels und grundsätzlich eine erfolglose Fristsetzung zur Nacherfüllung.
- Die Mangelhaftigkeit der Sache liegt aufgrund der jeweiligen Defekte aus meiner Sicht vor.
- Die Erheblichkeit wird grundsätzlich bei Vorliegen eines Mangels gegeben sein. Dies wäre aber beispielsweise nicht der Fall, wenn der Reparaturaufwand weniger als 5 Prozent des Kaufpreises ausmachen würde.
- Hinsichtlich des Erfordernisses der erfolglosen Fristsetzung zur Nacherfüllung bestimmt § 440 S. 1 BGB Ausnahmen. Einer Fristsetzung bedarf es dann nicht, wenn der Verkäufer beide Arten der Nacherfüllung (Nachbesserung oder Lieferung einer mangelfreien Sache) gemäß § 439 Abs. 3 BGB verweigert oder wenn die dem Käufer zustehende Art der Nacherfüllung fehlgeschlagen oder ihm unzumutbar ist. Entsprechend § 440 S. 2 BGB gilt eine Nachbesserung nach dem erfolglosen zweiten Versuch als fehlgeschlagen, wenn sich nicht insbesondere aus der Art der Sache oder des Mangels oder den sonstigen Umständen etwas anderes ergibt. Für letzteres wäre allerdings der Verkäufer beweispflichtig. Beispielhaft für eine erfolglose Nacherfüllung wäre die Nichtbeseitigung des bei erster Andienung vorhandenen Mangels oder das Erzeugen eines neuen Mangels. Sofern hier stets derselbe Mangel aufgetreten ist, wäre meiner Auffassung nach die Nachbesserung als fehlgeschlagen anzusehen und eine weitere Fristsetzung nicht mehr erforderlich.
- Zudem könnte die Unzumutbarkeit der Nachbesserung vorliegend die Fristsetzung entbehrlich machen. Eine Unzumutbarkeit käme beispielsweise in Betracht bei zu langer Dauer der Nacherfüllung, bei begründeter Befürchtung, die Sache werde trotz Nacherfüllung wieder nicht mangelfrei sein oder bei einer Häufung von Mängeln. Sofern hier drei unterschiedliche Mängel vorgelegen haben, bestünden meiner Meinung nach gute Argumente für eine Unzumutbarkeit.
Das Rücktrittsrecht des Käufers stellt rechtlich ein Gestaltungsrecht und keinen Anspruch dar, weshalb es nicht der Verjährung unterliegt. Dennoch kann der Rücktritt unwirksam sein, wenn der Erfüllungs- oder Nacherfüllungsanspruch verjährt ist und der Verkäufer die Verjährungseinrede erhebt (§ 438 Abs. 4 BGB). Erfüllungs- und Nacherfüllungsanspruch verjähren beim Kaufvertrag nach zwei Jahren ab Ablieferung der Sache (§ 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB). Ist das Ultraschallgerät vorliegend im Dezember 2010 geliefert worden, so tritt die Verjährung zum 01.01.2013 ein, weshalb das Rücktrittsbegehren bis spätestens Ende diesen Jahres geltend gemacht werden muss.
Heberer J. Fragen und Antworten: Wie lange gilt das gesetzliche Rücktrittsrecht vom Kaufvertrag? Passion Chirurgie. 2012 März; 2 (3): Artikel 08_02
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