Fragen&Antworten 01.04.2017
Frage & Antwort: GEZ-Gebührenpflicht in der Arztpraxis
Frage
Ein niedergelassener Chirurg fragt an, ob er für seine Arztpraxis auch GEZ-Gebühren bezahlen muss, obwohl eine Nutzung der internetfähigen PCs zum Zweck des Fernsehempfangs in der Praxis untersagt ist und nicht stattfindet.
Antwort
Nach der aktuellen Rechtslage kommt es nicht mehr darauf an, ob ein Fernsehgerät oder ein internetfähiger PC vorhanden ist und genutzt werden kann. Die tatsächliche Nutzungsmöglichkeit ist damit nicht entscheidend. Voraussetzung des Entstehens der GEZ-Gebührenpflicht ist allein das Bestehen einer Betriebsstätte. Eine Betriebsstätte ist hiernach jede ortsfeste Raumeinheit, die zu nicht ausschließlich privaten Zwecken bestimmt ist. Folglich handelt es sich bei einer Arztpraxis um eine Betriebsstätte in diesem Sinne. Zwar sieht der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag einige Ausnahmen von der Beitragspflicht für eine Betriebsstätte vor, beispielsweise wenn die Betriebsstätte in einer privaten Wohnung liegt und für die Wohnung bereits ein Beitrag entrichtet wird oder wenn in der Betriebsstätte kein Arbeitsplatz eingerichtet ist, wobei es für die Frage der Einrichtung nur darauf ankommt, ob in der Betriebsstätte mit einer gewissen Dauer und Regelmäßigkeit gearbeitet wird. Allerdings werden die dort vorgesehenen Ausnahmen regelmäßig nicht einschlägig für eine Arztpraxis sein.
Folglich muss leider auch eine Arztpraxis GEZ-Gebühren bezahlen, unabhängig von der Nutzungsmöglichkeit der PCs zum Rundfunk- oder Fernsehempfang.
Die GEZ-Beitragshöhe einer Betriebsstätte richtet sich nach deren Art, der Anzahl der sozialversicherungspflichtig Beschäftigten sowie der nicht ausschließlich privat genutzten Kraftfahrzeuge.
Heberer J. F+A: GEZ-Gebührenpflicht in der Arztpraxis. Passion Chirurgie. 2017 April; 7(04): Artikel 04_09.
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