Recht 01.04.2017
Frage & Antwort: Briefgeheimnis
Frage
Ein Chefarzt fragt an, ob die Mitarbeiter der Posteingangsstelle des Krankenhauses an ihn adressierte Post von (ehemaligen) Patienten öffnen dürfen.
Antwort
Die Rechtsprechung geht davon aus, dass eine Verletzung des Briefgeheimnisses im Sinne des § 202 StGB nur gegeben ist, wenn der Täter – hier also der Krankenhausträger/Mitarbeiter – einen verschlossenen Brief öffnet oder öffnen lässt, der nicht zu seiner Kenntnis bestimmt ist. Die Bestimmung, zu wessen Kenntnis der Brief bestimmt ist, trifft dabei nach Meinung der Gerichte regelmäßig der Absender.
Wird der Name des Arztes in der ersten Zeile genannt und darunter das Krankenhaus, so nimmt die Rechtsprechung an, dass dies eine Adressierung an den Arbeitsplatz darstellt, bei der der Absender regelmäßig davon ausgeht, dass die Behandlung seines so adressierten Briefes nach den üblichen Postgepflogenheiten erfolgt. Diese stellen sich aus Sicht der Rechtsprechung so dar, dass die so adressierte Post von den Mitarbeitern der zuständigen Poststelle geöffnet und mit einem Eingangsstempel versehen wird. Sodann erfolgt die Weiterleitung an den Erstadressaten, sprich den Arzt. Folglich liegt in solchen Fällen aus Sicht des Verfassers kein Verstoß gegen das Briefgeheimnis vor.
Eine Ausnahme von diesen Grundsätzen ist jedoch dann gegeben, wenn der Brief ausdrücklich eine persönliche Adressierung enthält oder aus den sonstigen Umständen erkennbar ist, dass der namentlich bezeichnete Adressat privat oder persönlich gemeint ist. Die Rechtsprechung fordert daher, dass der Brief somit entweder ausdrücklich als Privatpost gekennzeichnet sein muss oder es durch spezielle Vermerke ersichtlich werden muss, dass eine Kenntnis des Krankenhauses als Mitadressat vom Inhalt des Briefes nicht gewünscht ist. Die Rechtsprechung sieht hierbei die Zusatzvermerke „persönlich“ oder „vertraulich“ als ausreichend an.
Dies bedeutet letztendlich, dass wenn lediglich der Name des Arztes als Empfänger vor dem Krankenhausnamen steht oder wenn der Krankenhausname zuerst vor dem Arztnamen steht, der Brief nicht als persönlich adressiert angesehen werden kann und somit nach der Rechtsprechung von anderen Personen im Rahmen der üblichen Postgepflogenheiten im Krankenhaus geöffnet werden darf. Denn eine solche Adressierung besagt nach Ansicht der Rechtsprechung, dass der Arzt hier gerade in seiner Funktion als Mitarbeiter des Krankenhauses und nicht als Privatperson gemeint war.
Folglich ist zwingend eine persönliche Adressierung durch Zusatz eines Persönlichkeits- oder Vertraulichkeitsvermerks erforderlich, wenn die Mitarbeiter der Poststelle den Brief nicht öffnen sollen.
Hierbei wird nach Ansicht des Verfassers durch die Gerichte keine Unterscheidung nach der Art des Betriebes getroffen, d. h. diese Rechtsprechung ist grundsätzlich auch auf ein Krankenhaus anwendbar. Eine gegenteilige Rechtsprechung ist dem Verfasser hierzu bislang nicht bekannt.
Im Übrigen wäre hier nach Auffassung des Verfassers auch keine Persönlichkeitsrechtsverletzung des Arztes gegeben. Denn eine solche käme allenfalls in Betracht, wenn aufgrund des Inhalts des Briefes bei Kenntnisnahme durch Dritte eine Beeinträchtigung der Individual-, Privat- oder Intimsphäre des Arztes droht oder eintritt. Nachdem es sich im angefragten Fall um Briefe von Patienten handelt, geht der Verfasser allerdings davon aus, dass hier regelmäßig nur die berufliche Sphäre des Arztes, mithin die Sozialsphäre betroffen sein wird. Denn die Kontaktaufnahme erfolgt nach Meinung des Verfassers offenkundig allein innerhalb des beruflichen Tätigkeitsbereichs des Arztes. Eine Persönlichkeitsrechtsverletzung im Rahmen dieser Sozialsphäre wird von der Rechtsprechung aber nur bejaht, wenn hierdurch für den Arzt gravierende Folgen wie Stigmatisierung, soziale Ausgrenzung oder eine Prangerwirkung zu befürchten sind.
Heberer J. F+A: Briefgeheimnis. Passion Chirurgie. 2017 April; 7(04): Artikel 04_08.
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