Recht 01.04.2012
Haftet ein Vertragsarzt bei Regressen mit seinem Privatvermögen?
Frage:
Ein niedergelassener Vertragsarzt fragt an, ob ein Vertragsarzt bei Regressen der KV auch mit seinem Privatvermögen haftet.
Antwort:
Diese Frage muss eindeutig mit einem Ja beantwortet werden.
Ein Vertragsarzt haftet bei KV-Regressen uneingeschränkt mit seinem Privatvermögen, sowohl bei einer Einzelpraxis, als auch bei einer Gemeinschaftspraxis.
Bei letzterer besteht jedoch grundsätzlich eine gesamtschuldnerische Haftung der Vertragsärzte. Die Haftung als Gesamtschuldner bedeutet, dass der Gläubiger von jedem den vollen Forderungsbetrag verlangen kann, im Innenverhältnis der Schuldner zueinander aber ein Ausgleichsanspruch besteht, wenn der eine Gesamtschuldner mehr als den von ihm im Innenverhältnis zu tragenden Anteil leistet. Das heißt, gegenüber der KV ist jeder Gemeinschaftspraxispartner zum alleinigen Ausgleich verpflichtet und haftet hierbei auch mit seinem Privatvermögen. Der Ausgleichsanspruch im Innenverhältnis der Praxispartner bestimmt sich dann nach dem Geleisteten sowie grundsätzlich nach den Regelungen im Gemeinschaftspraxisvertrag.
Ebenso wird im seltenen Fall der Partnerschaftsgesellschaft mit dem Privatvermögen gehaftet, wobei der Haftungsumfang des nichthandelnden Partners derzeit noch umstritten ist.
Heberer J. Fragen und Antworten: Haftet ein Vertragsarzt bei Regressen mit seinem Privatvermögen? Passion Chirurgie. 2012 April; 2 (04): Artikel 08_01
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