01.02.2017

Frage und Antwort: Gründung einer Firma zur Patientenvermittlung

Korrespondierender Autor Dr. jur. Jörg Heberer

Frage:

Ein niedergelassener Chirurg fragt an, ob es ihm erlaubt ist, eine Firma zur Patientenvermittlung zu gründen?

Antwort:

Derartige Patientenvermittlungsagenturen sind aus Sicht des Verfassers als äußerst kritisch zu betrachten. Dies gilt sowohl in berufs- als auch strafrechtlicher Hinsicht.

Zwar ist Ärzten eine gewerbliche Tätigkeit nicht grundsätzlich verboten. Allerdings dürfen zum einen gemäß § 3 Abs. 2 M-BO gewerbliche Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Ausübung der ärztlichen Tätigkeit nur erbracht werden, wenn die Dienstleistung wegen ihrer Besonderheiten notwendiger Bestandteil der ärztlichen Therapie ist.

Zum anderen ist vor allem auch § 31 M-BO, der die verbotene Zuweisung gegen Entgelt regelt, zu beachten. Hiernach sind regelmäßig jegliche Arten der Patientenvermittlung, für die der Arzt ein Entgelt oder einen sonstigen Vorteil erhält, rechtlich nicht zulässig. Dies folgt schon aus dem Schutzzweck der Vorschrift. Allerdings kann es hiervon unter Umständen eng begrenzte Ausnahmefälle geben, sodass anhand der jeweils konkreten Umstände im Einzelfall beurteilt werden müsste, inwieweit eine Patientenvermittlungsagentur unter § 31 M-BO fällt. Nach juristischer Auffassung des Verfassers sind Provisionszahlungen für die Zuweisung von Patienten sowie die Vereinbarung im Vermittlungsvertrag, dass ein bestimmter Prozentsatz vom Arzt- oder Krankenhaushonorar als Entgelt bezogen wird, jedenfalls grundsätzlich unzulässig. Das Gleiche gilt für die Vereinbarung eines Pauschalhonorars, das ärztliche Leistungen enthält.

Ferner ist in diesem Zusammenhang auch darauf hinzuweisen, dass Ärzte gemäß § 31 Abs. 2 M-BO ihren Patienten nicht ohne hinreichenden Grund bestimmte Leistungserbringer im Gesundheitswesen empfehlen oder an diese verweisen dürfen.

Im Hinblick auf den durch das Antikorruptionsgesetz neu geschaffenen Straftatbestand des § 299a StGB gelten diese Ausführungen natürlich entsprechend. Denn hiernach macht sich ein Arzt strafbar, wenn er im Zusammenhang mit der Ausübung seines Berufs einen Vorteil für sich oder einen Dritten als Gegenleistung dafür fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, dass er bei der Zuführung von Patienten einen anderen im inländischen oder ausländischen Wettbewerb in unlauterer Weise bevorzugt. Der Vorteilsbegriff deckt sich mit dem in § 31 M-BO. Es muss somit zwingend vermieden werden, dass der Arzt einen wie auch immer gearteten Vorteil für eine etwaig unlautere Bevorzugung eines Dritten erhält. Sinn und Zweck des Straftatbestandes ist entsprechend zu den berufsrechtlichen Vorschriften, dass die heilberuflichen Entscheidungen des Arztes unbeeinflusst von monetären Interessen gefällt werden.

Zudem könnte sich eine berufs- und wettbewerbsrechtliche Problematik ergeben, wenn der Arzt für seine Patientenvermittlung wirbt. Denn nach § 27 Abs. 3 Satz 4 M-BO ist es dem Arzt untersagt, für eigene oder fremde gewerbliche Tätigkeiten im Zusammenhang mit seiner ärztlichen Tätigkeit zu werben. Ein Verstoß hiergegen könnte zum einen berufsrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. Zum anderen könnten wettbewerbsrechtliche Sanktionen in Form von Unterlassungs- und Schadensersatzansprüchen drohen.

Alles in allem ist nach Einschätzung des Verfassers aufgrund der doch erheblichen Gefahrgeneigtheit die Gründung einer Patientenvermittlungsfirma aus juristischen Aspekten in der Regel nicht zu befürworten.

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