Fragen&Antworten 01.02.2017
Frage und Antwort: Befreiung vom KV-Bereitschaftsdienst wegen stationärer Tätigkeit
Frage:
Ein als angestellter Arzt in einem MVZ teilzeitig tätiger Chirurg ist gleichzeitig im Krankenhaus tätig und erbringt dort stationäre Leistungen. Er fragt an, ob er wegen dieser stationären Tätigkeit die Befreiung vom KV-Bereitschaftsdienst erreichen kann.
Antwort:
Die Organisation der Bereitschaftsdienste obliegt den jeweiligen KVen, die hierzu Bereitschaftsdienstordnungen erlassen. Das MVZ erfüllt als zugelassener Leistungserbringer seine entsprechende Dienstverpflichtung durch die bei ihm angestellten Ärzte und ist frei in der Auswahl zwischen diesen Ärzten.
Für die dort angestellten Ärzte besteht durch ihre Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung grundsätzlich die Verpflichtung zum Bereitschaftsdienst. Die Befreiung eines Vertragsarztes oder eines angestellten Arztes ist nach den KV-Vorgaben und der diesbezüglichen einschlägigen Rechtsprechung nur dann möglich, wenn „schwerwiegende Gründe“ vorliegen. Zu nennen sind hier insbesondere Fälle einer nachgewiesenen Erkrankung oder Behinderung, besondere familiäre Verpflichtungen, aber auch die Erfüllung eines besonderen Versorgungsauftrages zur Sicherstellung der (ambulanten) vertragsärztlichen Versorgung.
Bei der Beurteilung des Vorliegens eines solchen Befreiungstatbestandes steht der KV ein sogenannter Ermessensspielraum zu, der auch nur eingeschränkt überprüfbar ist. Eine gleichzeitige Tätigkeit im stationären Sektor dürfte nach diesen Vorgaben deshalb nicht dazu führen, dass die KV einem hierauf gestützten Antrag auf Befreiung vom vertragsärztlichen Bereitschaftsdienst zustimmt.
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