01.08.2012

Ungerechtfertigte Herausgabe von Patientenunterlagen verletzt die ärztliche Schweigepflicht

Korrespondierender Autor Dr. jur. Jörg Heberer

Frage:

Ein niedergelassener Arzt fragt: Darf ein behandelnder Arzt Krankenunterlagen eines Patienten (Atteste, Befunde etc.) an Dritte aushändigen – z.B. die Ehefrau –, ohne dass der Patient ihn vorher von seiner ärztlichen Schweigepflicht entbunden hat?

Antwort:

Ärzte sehen sich immer wieder mit Schmerzensgeldansprüchen konfrontiert. Meist sind es Behandlungsfehler oder Verletzungen der Aufklärungspflicht, für die sie haftbar gemacht werden. Ebenso kann aber auch die Missachtung der ärztlichen Schweigepflicht zu solchen Forderungen führen.

Die ärztliche Schweigepflicht ist gesetzlich bindend. Gibt ein Arzt Behandlungsunterlagen an Dritte, z.B. Angehörige eines Patienten, weiter, ohne von seinem Schweigegebot entbunden worden zu sein, macht er sich der Verletzung von Privatgeheimnissen schuldig (§ 203 Strafgesetzbuch).

Das allgemeine Persönlichkeitsrecht wird in unserer Rechtsprechung großgeschrieben. Wer das Recht einer/eines anderen auf Achtung und freie Entfaltung ihrer/seiner Persönlichkeit missachtet, muss neben strafrechtlicher Ahndung auch mit zivilrechtlichen Konsequenzen rechnen.

Das bekam ein Arzt schmerzlich zu spüren, nachdem er der Ehefrau eines Patienten vertrauliche Informationen über dessen Gesundheitszustand übermittelt hatte. Das Oberlandesgericht München verurteilte ihn zur Zahlung von 15.000 Euro Schmerzensgeld wegen unberechtigter Herausgabe von Privatgeheimnissen (Urteil vom 04.02.2010, 1 U 4650/08).

Im konkreten Fall habe, so die Richter, der beklagte Arzt nicht nur die Persönlichkeit des Klägers verletzt, er habe dies obendrein vorsätzlich getan.

Für die Klärung der Haftungsfrage ist es zwar unerheblich, ob eine Pflichtverletzung fahrlässig oder vorsätzlich begangen wurde. Versicherungsrechtlich indes spielt der Unterschied sehr wohl eine Rolle. Bei fahrlässigen oder grob fahrlässigen Handlungen mit Schadenfolge besteht Versicherungsschutz über die Berufs-Haftpflichtdeckung. Bei vorsätzlichem Verhalten zahlt die Versicherung nicht.

So blieb der Versicherer im konkreten Fall leistungsfrei. Der beklagte Arzt musste die Schmerzensgeldansprüche des Patienten aus eigenen Mitteln begleichen.

Um straf- oder zivilrechtliche Konsequenzen zu vermeiden, sollten Ärztinnen und Ärzte genau abwägen, ob sie Patienteninformationen an Dritte weitergeben, ohne von der Schweigepflicht entbunden zu sein. Nur in Ausnahmefällen sehen die Gerichte eine Herausgabe „ohne Erlaubnis“ als gerechtfertigt an. Die Entscheidung, unter welchen Voraussetzungen dies der Fall ist, gestaltet sich ohne juristischen Beistand jedoch als sehr schwierig.

Unser Rat: Nehmen Sie die ärztliche Schweigepflicht ernst und behalten Sie vertrauliche Daten für sich. Das schont nicht nur Ihre Nerven, sondern auch Ihren Geldbeutel.

Bürger N. Ungerechtfertigte Herausgabe von Patientenunterlagen verletzt die ärztliche Schweigepflicht. Passion Chirurgie. 2012 Juli/August; 2 (07/08): Artikel 08_02.

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