01.01.2013

Haben digitale Krankenunterlagen den gleichen Beweiswert wie die Originaldokumente?

Korrespondierender Autor Dr. jur. Jörg Heberer

Frage:

Ein Oberarzt fragt an, ob digital archivierten Patientenunterlagen in einem Rechtsstreit vor Gericht der selbe Beweiswert zukommt wie der Originaldokumentation.

Anwort:

Im Rahmen eines Zivilprozesses, wie z. B. einer Klage auf Schadensersatz wegen eines Behandlungsfehlers, gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Hierbei trifft das Gericht seine Entscheidung aufgrund der Berücksichtigung des gesamten Sachvortrags sowie aller Beweise nach freier Überzeugung. Der Urkundenbeweis gilt dabei grundsätzlich als starkes Beweismittel. Die Patientendokumentation gehört i. d. R. zu den Privaturkunden, die den vollen Beweis dafür begründen, dass die in ihnen enthaltenen Erklärungen von dem Aussteller abgegeben sind. Der Beweiswert einer solchen Urkunde ist jedoch an die strengen Voraussetzungen der Authentizität sowie der Integrität geknüpft. Authentizität bedeutet, dass die Urkunde ihren Aussteller erkennen lassen muss. Unter Integrität versteht man, dass die Urkunde im Nachhinein nicht mehr veränderbar sein darf.

In § 371a ZPO wurde ausdrücklich geregelt, wann elektronische Dokumente die Beweiskraft einer Privaturkunde besitzen. Dies ist der Fall, wenn diese mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen sind. § 2 Signaturgesetz liefert hierfür eine Definition der qualifizierten elektronischen Signatur.

Von der Rechtsprechung werden deshalb unmittelbar am PC hergestellte Dateien, die mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen sind, wie Urkunden behandelt. Ihnen kommt somit der urkundenimmanente hohe Beweiswert zu und in einem solchen Fall können meiner Auffassung nach grundsätzlich auch keinerlei Nachteile gegenüber der schriftlichen Patientenakte hergeleitet werden.

Etwas anderes gilt jedoch nach Ansicht des Verfassers für die eingescannten Patientenunterlagen. Denn die eingescannten Schriftstücke können vor dem Einscannen verändert werden und somit kann das nach dem Einscannen mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehene Schriftstück die Integrität nicht mehr unter allen Umständen gewährleisten. Hinzu kommt, dass eine eingescannte Unterschrift nicht mehr für ein Schriftgutachten verwendet werden kann.

Sofern also in einem Prozess berechtigte Zweifel an der Echtheit des Dokuments aufkommen, beispielsweise wenn der Patient bestreitet, den Aufklärungs- bzw. Einwilligungsbogen selbst unterzeichnet zu haben, muss nach diesseitiger Auffassung der (verklagte) Arzt beweisen, dass das Dokument weder lückenhaft ist, noch nachträglich verändert wurde. Dieser Beweis wird aber wohl nur durch den Vergleich mit dem Originaldokument auf Papier zu führen sein. Sofern das Originaldokument dann nicht mehr vorliegen sollte und deshalb auch kein Schriftgutachten eingeholt werden könnte, kann dies unter Umständen zu Lasten des Arztes gehen. Hieraus kann sich somit ein durchaus erhöhtes Prozessrisiko ergeben, wenn die Authentizität und/oder Integrität von der Gegenseite bestritten werden.

Nach Einschätzung des Verfassers müsste folglich auch dieses digitale Dokument durch das Gericht i.d.R. als echt bewertet werden, solange keine hiergegen sprechenden Anhaltspunkte oder Zweifel bestehen.

Bislang gibt es nach derzeitigem Kenntnisstand des Verfassers keine in der Rechtsprechung anerkannten Methoden zur täuschungssicheren Herstellung solcher Scans. Deshalb wäre zur Minimierung eines etwaigen Prozessrisikos zu empfehlen, die maßgeblichen Originalunterlagen, insbesondere Aufklärungs- und Einwilligungsbögen, aufzubewahren.

Heberer J. Haben digitale Krankenunterlagen den gleichen Beweiswert wie die Originaldokumente? Passion Chirurgie. 2013 Januar; 3(01): Artikel 08_01.

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