01.12.2012

Ist man zur Zahlung der GEMA-Gebühren verpflichtet, wenn ein Radio im Emfangsbereich spielt?

Korrespondierender Autor Dr. jur. Jörg Heberer

Frage:

Ein niedergelassener Chirurg fragt an, ob er zur Zahlung der jährlichen GEMA-Beiträge verpflichtet ist, wenn im Empfangsbereich ein Radio/CD-Player genutzt wird, wobei eine Beschallung des Wartezimmers nur indirekt erfolgt.

Antwort:

Die Frage der Gebührenpflicht für das Abspielen von Musik in der Praxis richtet sich im Wesentlichen danach, ob im Sinne des Urheberrechtsgesetzes die Vorführung öffentlich ist. Folglich sind die Räumlichkeiten der Praxis danach zu beurteilen, ob sie der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen oder nicht. Nach überwiegender Ansicht der bisherigen Rechtsprechung ist die Wiedergabe von Musik am Empfang und/oder Wartezimmer als öffentliche Wiedergabe anzusehen. Das AG Nürnberg hat bereits im Jahre 1996 entschieden, dass es für die „Öffentlichkeit“ nicht darauf ankomme, wie viele Patienten sich in der Praxis aufhalten. Vielmehr sei ausschlaggebend, dass zur Arztpraxis ein unbestimmter, nicht von vornherein begrenzter Besucherkreis Zutritt habe. Anders sähe dies wohl bei eindeutig nicht frei zugänglichen Räumen (z. B. Büros, Behandlungszimmer) aus, bei denen in der Regel eine nichtöffentliche Wiedergabe angenommen wird. Ebenso hat das AG Bad Oldesloe mit Urteil vom 18.12.1998 – 2 C 684/98 entschieden, dass grundsätzlich keine GEMA-Gebührenpflicht bestehe, wenn das Radiogerät im Behandlungszimmer oder im Anmeldungsbereich der Praxis laufe, da der Arzt sich darauf berufen könne, dass er oder seine Mitarbeiter lediglich zur eigenen Unterhaltung Radio hörten und die Patienten nur zufällig nebenbei mithörten. Dies gelte insbesondere, wenn Anmeldungsbereich und Wartezimmerbereich zudem räumlich getrennt seien.

Die Rechtsprechung der deutschen Gerichte ist hierzu bislang leider nicht immer einheitlich, weshalb es stets auf den konkreten Einzelfall ankommt.

Jedoch könnte in der Zukunft eine Änderung der uneinheitlichen deutschen Rechtsprechung eintreten. Denn der EuGH hat mit Urteil vom 15.03.2012 – C-135/10 für einen in Italien ähnlich gelagerten Fall entschieden, dass das Abspielen von Musik für Patienten im Wartezimmer keine öffentliche Wiedergabe im Sinne des Urheberrechtes ist. Der EuGH knüpft dabei die Gebührenpflicht an folgende drei Merkmale, die kumulativ erfüllt sein müssen:

Zum einen muss der Nutzer den Tonträger bewusst für seine Kunden wiedergeben. Dies wäre erfüllt, wenn er in der Praxis Musik laufen lässt, die die Patienten hören können.

Des Weiteren muss die Musikwiedergabe öffentlich erfolgen. Öffentlichkeit liegt nach Ansicht des EuGH vor bei einer unbestimmten Zahl potenzieller Zuhörer, noch dazu in größerer Anzahl. Hiernach seien Patienten allerdings keine allgemeinen Personen, sondern normalerweise eine bestimmte Gesamtheit von Personen, deren Zusammensetzung weitgehend stabil ist. Die Zahl der Personen sei unerheblich oder unbedeutend, da der Kreis der gleichzeitig in der Praxis anwesenden Personen im Allgemeinen sehr begrenzt sei. Außerdem seien die Patienten in aller Regel nicht Hörer derselben Tonträger, wenn die Patienten aufeinander folgen und sich somit in ihrer Anwesenheit abwechseln. Ferner kämen die Patienten zufällig und unabhängig von ihren Wünschen je nach dem Zeitpunkt ihres Eintreffens in der Praxis und der Wartedauer in den Genuss des Zugangs zu bestimmten Tonträgern. Deshalb könne nicht davon ausgegangen werden, dass die normalen Patienten für die in Rede stehende Wiedergabe aufnahmebereit wären.

Letztendlich muss die Wiedergabe auch dem Erwerbszweck dienen. Die Musik muss somit Bestandteil der Dienstleistung sein, was beispielsweise erfüllt wäre, wenn Entspannungsmusik während einer Wellnessbehandlung gespielt werden würde. Da sich die Patienten – wie in der Regel – aus dem einzigen Zweck der Behandlung zum Arzt begeben und nicht wegen der Wiedergabe der Musik, gehört die Musikwiedergabe aus Sicht des Verfassers grundsätzlich nicht zur ärztlichen Behandlung.

Für deutsche Ärzte gilt die Entscheidung des EuGH jedoch nicht unmittelbar. Allerdings wird diese Entscheidung nach Auffassung des Verfassers zukünftig wohl bindend für die deutschen Gerichte bei ähnlichen Streitigkeiten sein. Dennoch sollten die GEMA-Zahlungen nicht sofort verweigert werden. Denn bislang haben die deutschen Gerichte, wie oben dargestellt, in der Regel anders entschieden. Auch die GEMA vertritt hierzu eine andere Auffassung. Zu empfehlen wäre somit, mit der Zahlungseinstellung zu warten, bis eine entsprechende Entscheidung eines deutschen Gerichtes vorliegt oder die GEMA ihre Gebührenpraxis ändert. Gleichwohl sollten die laufenden GEMA-Zahlungen jeweils unter Vorbehalt geleistet werden, indem die GEMA hierauf schriftlich bzw. auf dem Überweisungsträger hingewiesen wird, um sich einen Rückforderungsanspruch bei Klärung der Rechtslage zu sichern.

Heberer J. Ist man zur Zahlung der GEMA-Gebühren verpflichtet, wenn ein Radio im Empfangsbereich spielt? Passion Chirurgie. 2012 Dezember; 2(12): Artikel 08_02.

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