01.04.2013

Geregelte Vergütung der nachstationären Behandlung für niedergelassene Ärzte?

Korrespondierender Autor Dr. jur. Jörg Heberer

Frage

Bisher werden häufig Patienten, die operiert wurden, durch die niedergelassenen Ärzte kostenfrei nachbehandelt. Eine Abrechnung dieser Leistungen könne nach Auffassung des Krankenhausträgers nicht erfolgen, da diese schon im DRG enthalten seien. Was kann der Arzt tun?

Antwort

Durch das GKV-Versorgungsstrukturgesetz wurde zum 01.01.2012 der § 115 a SGB V dahingehend geändert, dass gemäß Abs. 1 S. 2 das Krankenhaus die vor- und nachstationäre Behandlung auch durch hierzu ausdrücklich beauftragte niedergelassene Vertragsärzte in den Räumen des Krankenhauses oder der Arztpraxis erbringen kann.

Bereits aus dem genannten Wortlaut des § 115 a Abs. 1 S. 2 SGB V ist zu entnehmen, dass eine solche Tätigkeit eines niedergelassenen Vertragsarztes für das Krankenhaus auf Basis eines ausdrücklichen Auftrages erfolgt. Lässt sich beispielsweise dem Arztbrief des Krankenhauses oder sonstiger Dokumente ein solcher ausdrücklicher Auftrag nicht entnehmen, so dürfte ein Vergütungsanspruch des niedergelassenen Arztes gegen das Krankenhaus auf dieser Basis schwer durchsetzbar sein. Das Krankenhaus wird sich immer darauf berufen können, dass es die Erbringung einer nachstationären Versorgung im Sinne des § 115 a SGB V durch den weiterbehandelnden Arzt gerade nicht gewollt hat und es deshalb an einem entsprechenden Auftrag fehlt.

Daraus ergibt sich jedoch gleichzeitig, dass es sich dann auch nicht um die nachstationäre Behandlung gemäß § 115 a SGB V handelt, sondern um eine normale allgemeinärztliche Versorgung, die dementsprechend wie ein normaler ambulanter Behandlungsfall gegenüber der Kassenärztlichen Vereinigung abzurechnen ist.

Es sollte deshalb mit den Kliniken das Gespräch gesucht werden, um hier zu einer einvernehmlichen Lösung zu kommen und gegebenenfalls bei bestimmten Patienten bzw. bestimmten Krankheitsbildern eine entsprechende Beauftragung gemäß § 115 a SGB V auf Honorarbasis zu regeln.

Abschließend ist noch darauf hinzuweisen, dass sich das mit den Krankenhäusern zu vereinbarende Honorar für die Erbringung vor- bzw. nachstationärer Leistungen nicht zwingend an GOÄ-Sätzen orientieren muss, sondern auch in sonstiger Weise frei verhandelbar ist.

Heberer J. Geregelte Vergütung der nachstationären Behandlung für niedergelassene Ärzte? Passion Chirurgie. 2013 April; 3(04): Artikel 08_01.

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