01.12.2013

An wie vielen Praxisstätten darf man neben seinem Praxissitz tätig sein?

Korrespondierender Autor Dr. jur. Jörg Heberer

Frage:

Ein rein privatärztlich niedergelassener Chirurg fragt an, an wie vielen Praxisstätten er standesrechtlich neben seinem Praxissitz noch tätig sein kann und ob es hierfür einer Genehmigung der Landesärztekammer bedarf.

Antwort:

Nach der Musterberufsordnung (M-BO), an die die jeweiligen Landesärztekammern ihre Berufsordnungen angelehnt haben, ist es gemäß § 17 Abs. 2 Ärztinnen und Ärzten gestattet, über den Praxissitz hinaus an zwei weiteren Orten ärztlich tätig zu sein. Dabei haben die Ärztinnen und Ärzte Vorkehrungen für eine ordnungsgemäße Versorgung der Patienten an jedem Ort ihrer Tätigkeiten zu treffen.

Ort und Zeitpunkt der Aufnahme weiterer Tätigkeiten und jede Veränderung haben Ärztinnen und Ärzte der Ärztekammer entsprechend § 17 Abs. 5 M-BO unverzüglich mitzuteilen.

Allerdings müssen hier stets die konkreten Regelungen der jeweils geltenden Berufsordnung der zuständigen Landesärztekammer, welche für den konkreten Einzelfall maßgeblich ist, beachtet werden, da diese abweichende Bestimmungen von der M-BO treffen kann.

Heberer J. An wie vielen Praxisstätten darf man neben seinem Praxissitz tätig sein? Passion Chirurgie. 2013 Dezember; 3(12): Artikel 08_02.

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