01.06.2013

Rechtfertigende Indikation von Röntgenuntersuchungen im Rahmen einer Begutachtung möglich?

Korrespondierender Autor Dr. jur. Jörg Heberer

Frage:

Ein niedergelassener Chirurg fragt an, ob eine Röntgenuntersuchung im Rahmen einer Begutachtung, beispielsweise zum Nachweis/Ausschluss unfall- oder erkrankungsbedingter Vorschäden, der Objektivierung des Unfallschadens oder der zu erwartenden unfallbedingten Folgeschäden, niemals statthaft und damit stets eine strafbare Körperverletzung sei, da eine solche Untersuchung nur zu Behandlungs- und nicht auch zu Gutachterzwecken erlaubt sei.

Antwort:

Jeder mit einer diagnostischen oder therapeutischen Maßnahme verbundene Eingriff in die körperliche Integrität stellt grundsätzlich eine Körperverletzung dar. Noch nicht abschließend vom BGH ist jedoch entschieden worden, ob jede röntgendiagnostische Maßnahme eine Körperverletzung im rechtlichen Sinne darstellt. Dem BGH ist in seinem Urteil vom 03.12.1997 – 2 StR 397/97 jedoch zu entnehmen, dass zumindest nicht ausgeschlossen werden kann, dass eine auch nur einmalige röntgendiagnostische Maßnahme bereits eine Körperverletzung darstellt.

Die Auffassung, dass eine Röntgenuntersuchung im Rahmen einer Begutachtung mangels rechtfertigender Indikation gemäß § 23 RöV stets eine unerlaubte Körperverletzung darstellt, ist aus Sicht des Verfassers nicht richtig.

Denn die Strafbarkeit einer Körperverletzung im Rahmen einer diagnostischen oder therapeutischen Maßnahme entfällt immer dann, wenn der Patient wirksam in die Maßnahme einwilligt. Die wirksame Einwilligung setzt dabei die ordnungsgemäße ärztliche Aufklärung über die Maßnahme voraus. Willigt also der Patient in die röntgendiagnostische Maßnahme wirksam ein, ist der Arzt nach Ansicht des Verfassers straffrei.

Das Vorliegen der rechtfertigenden Indikation gemäß § 23 RöV zum Zwecke eines Gutachtens ist hingegen für die Straffreiheit einer mit der Röntgendiagnostik gegebenenfalls verbundenen Körperverletzung nach Meinung des Verfassers nicht entscheidend. Denn das Vorliegen einer rechtfertigenden Indikation beseitigt nicht die Rechtswidrigkeit der Körperverletzung. Dies vermag allein die wirksame Einwilligung des Patienten zu leisten. Die rechtfertigende Indikation gemäß § 23 RöV ist nach Auffassung des Verfassers ein ausschließlich medizinischer Terminus und erfordert die Feststellung, dass der gesundheitliche Nutzen der Anwendung am Menschen gegenüber dem Strahlenrisiko überwiegt. Folglich dient die rechtfertigende Indikation allein dem Zweck, die medizinische Notwendigkeit des Einsatzes von Röntgenstrahlen festzustellen, was der die erforderliche Fachkunde besitzende Arzt zu beurteilen hat. Die Stellung einer rechtfertigenden Indikation ist dabei sowohl für die unmittelbare Anwendung am Menschen in Ausübung der Heilkunde sowie für die übrigen Anwendungen von Röntgenstrahlung am Menschen außerhalb der Heilkunde erforderlich
(§ 25 Abs. 1 Satz 1, 3 RöV).

In Ausübung der Heilkunde darf Röntgenstrahlung nach Auffassung beispielsweise der Landesärztekammer Brandenburg unmittelbar am Menschen gemäß
§ 25 Abs. 1 Satz 1 RöV angewendet werden, wenn sie dazu dient, bei konkret vorliegenden Verdachtsmomenten eine Krankheit, ein Leiden oder einen Körperschaden diagnostisch abzuklären, oder zusätzliche Informationen über eine vorliegende Erkrankung, ein Leiden oder einen Körperschaden zu gewinnen. Darüber hinaus muss das Überwiegen des gesundheitlichen Nutzens der jeweiligen Anwendung gegenüber dem Strahlenrisiko festgestellt werden. Eine diagnostische Anwendung in diesem Sinne setze nach Ansicht der LÄK Brandenburg voraus, dass sich der aus ihr resultierende positive oder negative Befund auf die Therapie auswirkt oder die Verdachtsdiagnose der behandelten Person ausschließt oder bestätigt. Eine diagnostische Maßnahme zum Nachweis einer Krankheit, bei der therapeutische Maßnahmen von vornherein ausgeschlossen sind, sei dagegen nicht gerechtfertigt (vgl. LÄK Brandenburg, Auslegungshilfe rechtfertigende Indikation vom 18.03.2010, Anwendung von Röntgenstrahlen am Menschen nach § 25 in Verbindung mit § 23 Röntgenverordnung (RöV)).

Nachdem Aufgabe eines Gutachters die Sachaufklärung ist, zu der die Anamnese, die Beobachtung im Rahmen des Untersuchungsablaufs und Befunde von klinischer Untersuchung gehören, hat er sich hierzu auch bereits vorhandener medizinischer Unterlagen zu bedienen. § 23 Abs. 2 RöV legt hierzu ebenfalls fest, dass vor der Anwendung von Röntgenstrahlung die verfügbaren Informationen über bisherige medizinische Erkenntnisse heranzuziehen sind. Sofern aber auf solche Unterlagen nicht zurückgegriffen werden kann oder diese zur Beurteilung nicht ausreichen, kann aus Sicht des Verfassers ergänzend eine apparative Diagnostik im Rahmen einer Begutachtung erfolgen, wobei jedoch eine Indikationsstellung nach der RöV vorauszusetzen ist.

Sofern die medizinische (rechtfertigende) Indikation für eine Begutachtung nicht vorliegt, was wohl nach Beurteilung des Verfassers mangels Überwiegen des gesundheitlichen Nutzens gegenüber dem Strahlenrisiko in der Regel der Fall sein wird, wird die röntgendiagnostische Maßnahme somit grundsätzlich nicht medizinisch notwendig sein. Jedoch ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass ein Patient auch in medizinisch nicht notwendige Maßnahmen nach entsprechender Aufklärung wirksam einwilligen kann und deshalb auch in diesen Fällen keine strafbare Körperverletzung vorliegt. Bekanntestes Beispiel sind hier die Schönheitsoperationen, bei denen in der Regel eine medizinische Indikation fehlt. Der Patient muss in diesen Fällen jedoch über die fehlende medizinische Indikation aufgeklärt werden.

Rechtfertigende Indikation im Sinne des § 23 RöV und wirksame Einwilligung des Patienten sind demzufolge nach Ansicht des Verfassers zwei voneinander zu unterscheidende Begrifflichkeiten mit unterschiedlichen Zweckrichtungen. Die wirksame Einwilligung des Patienten ist folglich zwingende Voraussetzung für die Straffreiheit einer etwaigen Körperverletzung. Die Röntgenverordnung selbst knüpft auch keinen Straftatbestand an den Verstoß gegen § 23 RöV, also für den Fall, dass keine rechtfertigende Indikation vorliegt. § 44 RöV bestimmt lediglich, dass eine Ordnungswidrigkeit vorliegt, wenn der entgegen § 15 Abs. 1 Nr. 4 oder Abs. 2 Nr. 1 RöV als Strahlenschutzverantwortlicher/-beauftragter vorsätzlich oder fahrlässig nicht dafür sorgt, dass u. a. § 23 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 oder 3, § 25 Abs. 1 Satz 1 RöV eingehalten werden. Dies bedeutet vor allem, dass er dafür sorgen muss, dass eine fachkundige Person nach § 24 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 RöV die rechtfertigende Indikation gestellt hat und der die rechtfertigende Indikation stellende Arzt sämtliche verfügbaren Informationen zur Vermeidung jeder unnötigen Strahlenexposition herangezogen hat.

Zusammenfassend bedeutet dies, dass allein die wirksame Einwilligung des Patienten die Rechtswidrigkeit einer etwaigen Körperverletzung durch die Röntgenuntersuchung beseitigt. Die rechtfertigende Indikation gemäß § 23 RöV ist nur ausschlaggebend für das Vorliegen der medizinischen Notwendigkeit der Untersuchungsmaßnahme. Für die Straffreiheit ist die rechtfertigende Indikation ohne Bedeutung. Der Verfasser empfiehlt somit zwingend die Einwilligung des Patienten im Rahmen einer Begutachtung zur Durchführung der Röntgenuntersuchung einzuholen.

LÄK Brandenburg, Auslegungshilfe rechtfertigende Indikation vom 18.03.2010, Anwendung von Röntgenstrahlen am Menschen nach § 25 in Verbindung mit § 23 Röntgenverordnung (RöV)).

Heberer J. Rechtfertigende Indikation von Röntgenuntersuchungen im Rahmen einer Begutachtung möglich? Passion Chirurgie. 2013 Juni; 3(06): Artikel 08_01.

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