01.08.2013

Haftet der aufklärende Arzt bei einem Schaden für Aufklärungsmängel?

Korrespondierender Autor Dr. jur. Jörg Heberer

Frage:

Ein Chefarzt fragt an, ob auch der aufklärende Arzt für Aufklärungsmängel haftet, wenn sich im Anschluss ein Schaden beim Patienten realisiert.

Antwort:

Das LG München I hat mit Urteil vom 06.02.2013, Az.: 9 O 8128/12 die aufklärende Ärztin aufgrund deliktischer Haftung aus unerlaubter Handlung gemäß § 823 Abs. 1, Abs. 2 BGB i. V. m. Schutzgesetzen zur Zahlung von Schmerzensgeld und Schadensersatz verurteilt.

In dem vom LG zu entscheidenden Fall wurde eine freiberuflich niedergelassene Fachärztin für Orthopädie, die mit dem Operateur durch einen Kooperationsvertrag vertraglich verbunden war, wegen Aufklärungsversäumnissen im Hinblick auf zwei durchgeführte Knieoperationen, aufgrund derer sich letztendlich ein Schaden realisiert hatte, verklagt. Die Aufklärung für diese beiden Operationen übernahm nach dem Kooperationsvertrag die Beklagte. Die Klägerin warf ihr Versäumnisse bei der Risikoaufklärung sowie der geschuldeten Aufklärung über Behandlungsalternativen vor.

Das Gericht sah die Tatsache, dass die Beklagte die streitgegenständlichen Eingriffe nicht selbst vorgenommen hatte, nicht als Befreiung von einer Haftung wegen unzureichender Aufklärung an. Es stellte fest, dass die Beklagte im Hinblick auf die Übernahme eines Teils der Behandlung und der entsprechenden Behandlungspflichten hafte. Nach Auffassung des Gerichts folge die haftungsbegründende Garantenstellung bereits aus dem Aspekt, dass die Beklagte schließlich die Therapieentscheidung des Kollegen durch die Übernahme der Aufklärung als eines zentralen Teils der ärztlichen Behandlung mitgetragen und dieser angesichts der von der Klägerin erteilten Einwilligung überhaupt erst zur Realisierung verholfen habe.

Entscheidungserheblich für die deliktische Haftung der Beklagten war aus Sicht des Verfassers hier auch deren arbeitsrechtliche Stellung. Denn aufgrund der eindeutigen Regelungen im Kooperationsvertrag sah das Gericht es als erwiesen an, dass die Übernahme der Aufklärungsverpflichtung nicht im Rahmen eines weisungsgebundenen Arbeitsverhältnisses erfolgte. Die freiberuflich tätige Beklagte war hiernach nämlich in ihrer ärztlichen Verantwortung unabhängig. Nachdem die Beklagte ausgebildete Fachärztin und als solche befähigt war, die aufzuklärenden Eingriffe selbst durchzuführen, konnte und musste sie nach Ansicht des Gerichts sich anhand der Krankenunterlagen ein eigenes Bild von Diagnose, Indikation und Erfolgsaussichten der geplanten ärztlichen Maßnahme machen.

Hierin liege nach Auffassung des Gerichts auch der wichtige Unterschied zur Konstellation der Aufklärungsdurchführung durch einen im Krankenhaus tätigen Assistenzarzt. Denn dieser sei bloßer Erfüllungsgehilfe. Für Aufklärungsfehler könne er, so das Gericht, deshalb in der Regel nicht selbst zur Verantwortung gezogen werden.

Diese Rechtsprechung ist aus Sicht des Verfassers jedoch nicht neu. Denn bereits mit Urteil vom 22.04.1980, Az.: VI ZR 37/79 hatte der BGH entschieden, dass der aufklärende Arzt grundsätzlich aufgrund der Übernahme eines Behandlungsteils, wodurch eine Garantenstellung begründet werde, bei Eintritt eines Schadens deliktsrechtlich neben dem Operateur hafte.

Bei einem die Aufklärung durchführenden Assistenzarzt, der lediglich Erfüllungsgehilfe des delegierenden Arztes ist, kommt eine Haftung nach ständiger Rechtsprechung in der Regel nicht in Betracht. Allerdings gibt es hiervon wohl auch Ausnahmen. Dies könnte nach Einschätzung des Verfassers beispielsweise dann der Fall sein, wenn der Assistenzarzt sich über ihm erteilte Weisungen hinwegsetzt.

Der Vollständigkeit halber wird an dieser Stelle noch ergänzt, dass eine unterlassene Aufklärung an sich aber noch keinen Schadensersatzanspruch auslöst. Bestrebungen in der Rechtsprechung, die unterlassene Aufklärung bereits als schadensauslösendes Moment aufgrund Verletzung des Selbstbestimmungsrechts des Patienten anzusehen, wurde eine klare Absage erteilt. Sollte sich jedoch ein Risiko verwirklichen, das aufklärungspflichtig gewesen wäre, kommt eine Schadensersatzpflicht grundsätzlich sowohl des aufklärenden Arztes, als auch des delegierenden Arztes in Betracht, obgleich beispielsweise die Risikoverwirklichung als solche noch keinen Behandlungsfehler darstellen muss.

Heberer J. Haftet der aufklärende Arzt bei einem Schaden für Aufklärungsmängel? Passion Chirurgie. 2013 August; 3(08): Artikel 08_01.

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