01.09.2013

Darf der Geschäftsführer der Klinik Dienstanweisungen zu Medikamenten geben?

Korrespondierender Autor Dr. jur. Jörg Heberer

Frage:

Ein Oberarzt fragt an, ob eine Dienstanweisung des Geschäftsführers des Klinikträgers wirksam sei, ein bestimmtes Medikament nicht mehr einzusetzen, da dieses vom Haftpflichtversicherungsschutz nicht mitumfasst sei.

Antwort:

Der Arzt muss in seiner Therapiefreiheit unbeschränkt bleiben, so dass eine diesbezügliche Dienstanweisung nach Auffassung des Verfassers grundsätzlich nicht bindend wäre. Sofern der Arzt also den Einsatz im konkreten Fall für medizinisch vertretbar hält und die in diesen Fällen entsprechenden Aufklärungsanforderungen erfüllt sowie die wirksame Einwilligung des Patienten einholt, kann somit aus Sicht des Verfassers in der Regel von Seiten der Geschäftsführung nicht per Dienstanweisung in die therapeutische Entscheidungsfreiheit des Arztes eingegriffen werden. Ob hier eine medizinische Vertretbarkeit des Einsatzes vorliegt, muss in jedem Einzelfall beurteilt werden und kann auch aus juristischer Sicht nicht beurteilt werden, da dies allein eine medizinische Fragestellung ist.

Allerdings ist hier die Problematik gegeben, dass für den Fall des Einsatzes des Medikaments kein Haftpflichtschutz besteht. Dies bedeutet, dass der Arzt sprichwörtlich „ohne Netz und doppelten Boden“ handeln würde und sich dies im Falle eines Haftpflichtfalles (finanziell) ruinös auswirken könnte. Sofern also ein Alternativarzneimittel existiert, welches vom Haftpflichtschutz umfasst ist, wäre rein aus juristischer Einschätzung zwingend zu empfehlen, dieses einzusetzen. Die Beurteilung der medizinischen Vertretbarkeit obliegt jedoch abermals der Einschätzung des Arztes.

Heberer J. Darf der Geschäftsführer der Klinik Dienstanweisungen zu Medikamenten geben? Passion Chirurgie. 2013 September; 3(09): Artikel 08_02.

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