01.09.2013

Ist das Gesundheitsamt berechtigt ambulante OP-Praxen zu betreten?

Korrespondierender Autor Dr. jur. Jörg Heberer

Frage:

Ein niedergelassener Chirurg fragt an, ob das Gesundheitsamt zur infektionshygienischen Überwachung zum Betreten der Praxisräume berechtigt ist und welche Rechtsschutzmöglichkeiten hiergegen bestehen.

Antwort:

Gemäß § 23 Abs. 6 Infektionsschutzgesetz (IfSG) unterliegen alle Einrichtungen für ambulantes Operieren der infektionshygienischen Überwachung durch das Gesundheitsamt. Die Beauftragten der zuständigen Behörde und des Gesundheitsamtes sind gemäß §§ 16 Abs. 2, 23 Abs. 7 IfSG zur Durchführung von Ermittlungen und zur Überwachung angeordneter Maßnahmen berechtigt, die Praxisräume zu betreten. Gemäß § 16 Abs. 2 Satz 3 IfSG ist der Inhaber der Praxis verpflichtet, den Beauftragten der zuständigen Behörde und des Gesundheitsamtes die Räume zugänglich zu machen. Soweit dies somit zur Erfüllung der Aufgaben des Gesundheitsamtes erforderlich ist, besteht nach Ansicht des Verfassers hier zunächst keine rechtliche Handhabe dagegen vorzugehen. Allerdings kann nach Auffassung des Verfassers gegen den diesen Maßnahmen zugrundeliegenden Bescheid, welchen der Praxisinhaber eigentlich schriftlich erhalten haben müsste, grundsätzlich Widerspruch bzw. Anfechtungsklage erhoben werden.

Heberer J. Ist das Gesundheitsamt berechtigt ambulante OP-Praxen zu betreten. Passion Chirurgie. 2013 September; 3(09): Artikel 08_01.

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