01.10.2013

Besteht Anspruch auf die Fallzahl der Fachgruppe bei der RLV-Berechnung?

Korrespondierender Autor Dr. jur. Jörg Heberer

Frage:

Ein niedergelassener Arzt fragt, ob er grundsätzlich einen Anspruch auf die Fallzahl der Fachgruppe bei der RLV-Berechnung hat.

Antwort:

Die Voraussetzungen für den Anspruch auf Berücksichtigung der Fallzahl der Fachgruppe ergeben sich aus dem jeweils gültigen Honorarverteilungsmaßstab. In der Regel sieht dieser Folgendes vor:

Grundsätzlich gibt es einen Anspruch auf Berücksichtigung der Fallzahl der Fachgruppe bei Neuaufnahme der vertragsärztlichen Tätigkeit, für Praxen in der Anfangsphase (12 Quartale) sowie bei Praxisverlegungen und Übernahme einer Praxis.

Des Weiteren gibt es Sonderregelungen im Falle der Unvergleichbarkeit des Bezugsquartals und des Abrechnungsquartals. Danach prüft die KV auf Antrag eines Vertragsarztes nach pflichtgemäßem Ermessen, ob aus Sicherstellungsgründen an Stelle der RLV-Fallzahl des Vorjahresquartals die RLV-Fallzahl des Abrechnungsquartals herangezogen wird. Dies ist denkbar bei einer außergewöhnlich starken Erhöhung der Zahl der behandelten Versicherten im Abrechnungsquartal z. B. auf Grund

  • der urlaubs- oder krankheitsbedingten Vertretung eines anderen Arztes im Einzugsbereich der Praxis,
  • der Aufgabe einer Zulassung oder genehmigten Tätigkeit eines anderen Arztes in der näheren Umgebung der Praxis ohne Nachfolge.

Zudem kann auch bei Vorliegen eines außergewöhnlichen Grundes für eine niedrige Fallzahl des Vorjahresquartals zu einem entsprechenden Anspruch führen, wenn dies beispielsweise auf Grund einer Praxisschließung oder einer eingeschränkten Nutzbarkeit der Räumlichkeiten etc. der Fall gewesen ist.

Es müssen also für diesen Anspruch immer besondere Umstände gegeben sein.

Heberer J. Besteht Anspruch auf die Fallzahl der Fachgruppe bei der RLV-Berechnung? Passion Chirurgie. 2013 Oktober; 3(10): Artikel 08_02.

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