01.10.2016

Chefarztbehandlung: Einhaltung der Vereinbarung

Korrespondierender Autor Siegfried Hammerl
Handschlag

In seinem gerade erst veröffentlichten Urteil vom 19.07.2016 (Az.: VI ZR v75/15) hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden: Wenn zuvor Chefarztbehandlung vereinbart wurde, darf der Patient nicht einfach von einem anderen Arzt operiert wer-den.

Ansonsten kann der Patient Schadensersatz und Schmerzensgeld geltend machen, selbst wenn die OP lege artis durchgeführt wurde. Der folgende Artikel zeigt auf, was die in der Klinik tätigen Chirurgen – sowohl der Chefarzt als auch die Ober- und Assistenzärzte – wissen sollten.

Der Sachverhalt des BGH-Falles

In dem vom BGH entschiedenen Fall ging es um einen Patienten, der sich zur chirurgischen Handoperation wegen eines Morbus Dupuytren in einem Krankenhaus vorstellte. Die Untersuchung erfolgte zunächst durch den Chefarzt. Einige Zeit später wurde eine Wahlleistungsvereinbarung mit dem Patienten abgeschlossen, wo-nach die Chefarztbehandlung vereinbart wurde. Nach der folgenden stationären Aufnahme des Patienten wurde dieser operiert. Die Operation nahm jedoch nicht der Chefarzt selbst vor, sondern dessen stellvertretender Oberarzt. Darüber war der Patient präoperativ nicht informiert worden.

Die Vorinstanzen hatten die Haftungsklage des Patienten noch abgewiesen

Bei den vorher damit befassten Gerichten war die Schadensersatzklage des Patienten noch erfolglos geblieben. Die Begründung der Gerichte: Zwar sei der Eingriff mangels einer rechtsgültigen Einwilligung widerrechtlich gewesen. Jedoch sei eine Haftung im Ergebnis zu verneinen, da sich die Behandlerseite auf den Einwand des rechtmäßigen Alternativverhaltens berufen könne.

Die Behandlerseite konnte nachweisen, dass der operative Eingriff in seiner Ausführung nicht anders verlaufen wäre, wenn anstelle des Oberarztes der Chefarzt selbst operiert hätte. Im Rahmen des vom Gericht eingeholten Gutachtens hatte der Sachverständige bestätigt, dass die Operation durch den Oberarzt fehlerfrei durchgeführt wurde.

Nach Ansicht des BGH kein Raum für Einwand des rechtmäßigen Alternativverhaltens

Der BGH jedoch hob die Vorinstanzen auf und kam zu einer anderen juristischen Bewertung. Er betonte, dass für die sonst anerkannte Rechtsfigur des rechtmäßigen Alternativverhaltens bei ärztlichen Eingriffen kein Raum sei.

Der BGH begründete dies mit dem Schutzzweck des Einwilligungserfordernisses bei ärztlichen Eingriffen. Die Notwendigkeit der Patienteneinwilligung zur Rechtfertigung eines operativen Eingriffs, wodurch der Operateur in die körperliche Unversehrtheit des Patienten eingreife, genieße hohen grundrechtlichen Schutz. Über die Entscheidungsfreiheit des Patienten betreffend dessen körperliche Integrität dürfe „sich der Arzt nicht selbstherrlich hinwegsetzen“ – so die klaren Worte des BGH. Es wurde somit die Bedeutung der Patientenautonomie hervorgehoben.

Die Schlussfolgerung des BGH: Wenn eine Erklärung des Patienten vorliege, wo-nach sich dieser nur von einem bestimmten Arzt – im dortigen Fall der Chefarzt – operieren lassen wolle, dürfe nicht einfach ein anderer Arzt die Operation durchführen. Der Einwand der Behandlerseite, dass die Operation im Falle der Vornahme durch den Chefarzt genauso verlaufen wäre, könne hier zu keiner Entlastung führen. Ansonsten wäre ein Verstoß sanktionslos und das Vertrauen des Patienten in die ärztliche Zuverlässigkeit nicht hinreichend geschützt, argumentierten die Richter.

Auf die Wahlleistungsvereinbarung kam es an

Ferner stellte der BGH ausweislich der schriftlichen Entscheidungsgründe des Urteils ausdrücklich auf die geschlossene Wahlleistungsvereinbarung ab. Aus dieser ergebe sich klar, dass sich der Patient nur unter der Voraussetzung einer Behandlung durch den Chefarzt zur Einwilligung in die OP bereiterklärt habe. Hiervon dürfe klinikseitig nicht ohne Weiteres abgewichen und einfach ein anderer Operateur eingesetzt werden, ohne den Patienten rechtzeitig vor der OP hierüber zu informieren und die Person des Operateurs mit diesem abzustimmen.

Urteil des OLG Braunschweig

Dass aus der Wahlleistungsvereinbarung über ihre gebührenrechtliche Bedeutung hinaus auch haftungsrechtliche Folgen erwachsen können, zeigte schon das Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Braunschweig vom 25.09.2013 (Az.: 1 U 24/12). Im dortigen Fall hatte die Patientin in der Folge einer Schilddrüsenentfernung eine dauerhafte einseitige Stimmbandlähmung erlitten. Das OLG Braunschweig sprach der Patientin ein Schmerzensgeld in Höhe von 30.000 Euro zu – und zwar unabhängig von der Frage nach einem behandlungsfehlerhaften Vorgehen bei der OP.

Auch das OLG Braunschweig begründete den Haftungsanspruch der Patientin allein mit einem Verstoß gegen die Klausel in der Wahlleistungsvereinbarung. Zwar war der Vertreter des Chefarztes, der letztlich die Operation durchgeführt hatte (im dortigen Fall sogar für den Fall der unvorhergesehenen Verhinderung des Chefarztes namentlich in der Vertreterauflistung aufgeführt), die Patientin wurde jedoch vor der OP nicht darüber informiert, dass der Chefarzt verhindert war und somit sein Vertreter die OP durchführen würde. Allein dieser Umstand reichte dem Gericht aus, um die Behandlerseite in die zivilrechtliche Haftung zu nehmen.

Welche rechtlichen Konsequenzen kann ein Verstoß haben?

Eine missglückte Formulierung in der Wahlleistungsvereinbarung kann äußerst weitreichende Konsequenzen auch in haftungsrechtlicher Hinsicht haben. Denn wenn in einem solchen Fall beim Wahlleistungspatienten nicht der Chefarzt selbst operiert, sondern ein nachgeordneter Arzt, entfällt die Berechtigung der privatärztlichen Liquidation der operativen Leistungen nach der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ). Darüber hinaus machen sich die beteiligten Ärzte auch haftbar.

Der Grund: Juristisch bedarf jeder ärztliche Heileingriff – also jede Operation – der ausdrücklichen Einwilligung des Patienten. Liegt diese nicht rechtswirksam vor, begeht der Operateur eine rechtswidrige Körperverletzung. Wenn sich der Patient nur mit einem bestimmten Operateur einverstanden erklärt hat und es operiert ihn ein anderer Chirurg, so ist der Eingriff rechtswidrig. Dies völlig unabhängig davon, ob die OP lege artis durchgeführt wurde oder nicht.

„Scharfes Schwert“ für Haftungsklagen von Patienten

Dies gibt dem Patienten die juristische Handhabe, wegen aller Beeinträchtigungen und Schmerzen infolge der Operation – selbst wenn diese medizinisch unvermeidbar sind – Schadensersatz und Schmerzensgeld zu verlangen. Es muss im Rechtsstreit noch nicht einmal ein Behandlungsfehler vom Patienten nachgewiesen wer-den. Man kann davon ausgehen, dass infolge des aktuellen BGH-Urteils dieses Thema noch einmal verstärkt in den Fokus auch der Patientenanwälte gerückt wird – woraus ein besonderes Risiko sowohl für den Krankenhausträger als auch für die beteiligten Chirurgen resultiert.

In der Haftung stehen in einer solchen Konstellation mangels wirksamer Einwilligung des Patienten zum einen alle Mitarbeiter, die an der Durchführung der Operation beteiligt sind, also insbesondere die operativ tätig werdenden Ober- bzw. Assistenzärzte. Zum anderen kann sich auch der Chefarzt in juristischer Verantwortlichkeit befinden, da er entgegen dem ausdrücklichen Wunsch des Patienten die OP nicht selbst durchgeführt und die Vornahme der OP durch nachgeordnete Chirurgen gemäß dem Dienstplan „geschehen lassen“ hat.

Auch strafrechtliches Risiko nicht auszuschließen

Da die Durchführung eines operativen Eingriffes ohne wirksame Einwilligung des Patienten strafrechtlich den Tatbestand der Körperverletzung erfüllt, kann auch eine Strafbarkeit der beteiligten Chirurgen vorliegen. Bisweilen werden von Patienten-anwälten Strafanzeigen gestellt, um auch im Hinblick auf mögliche zivilrechtliche Ersatzansprüche „Druck zu machen“. Der potenzielle juristische „Sprengstoff“ bei einem Verstoß in einer solchen Konstellation ist für die Chirurgen also keinesfalls zu unterschätzen.

Das Tückische: Nach der klinikinternen Wahrnehmung wird die Wahlleistungsvereinbarung regelmäßig allein im vergütungsrechtlichen Kontext verortet und es besteht wenig Problembewusstsein im Hinblick auf mögliche haftungsrechtliche Implikationen. Welche Klauseln in der Wahlleistungsvereinbarung enthalten sind, wissen allenfalls die für Privatabrechnungen zuständigen Mitarbeiter oder möglich-erweise auch der Chefarzt. Welcher in der Chirurgie tätige Assistenz- oder Oberarzt jedoch hat sich schon einmal mit den Klauseln in der in der Klinik verwendeten Wahlleistungsvereinbarung auseinandergesetzt? Gleichwohl kann auch für diese eine juristische Verantwortlichkeit nicht ausgeschlossen werden, gewissermaßen nach dem Motto: „Unwissenheit schützt vor Strafe nicht“.

Was tun?

Durch entsprechende Formulierungen in der Wahlleistungsvereinbarung muss unbedingt sichergestellt werden, dass im Falle gewünschter Chefarztbehandlung unabhängig von deren privatärztlichen Liquidationsfähigkeit der Patient einer Behandlung auch durch andere Ärzte zustimmt. Dies kann erreicht werden etwa durch folgenden Satz, einzubauen in die Wahlleistungsvereinbarung nach der Vertreterregelung: „…Der Patient stimmt einer Behandlung auch durch andere Ärzte zu, wobei dann keine wahlärztliche Vergütung zu zahlen ist.“

Falls die in der Klinik verwendete Wahlleistungsvereinbarung diese Klarstellung nicht hergeben sollte, sollte der Chirurg dies gegenüber der Klinikleitung bzw. Verwaltung dringend anzeigen und auf eine Änderung drängen.

Hammerl S. Chefarztbehandlung: Einhaltung der Vereinbarung. Passion Chirurgie. 2016 Oktober; 6(10): Artikel 06_01.

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