Niederlassung 01.02.2014
Welche Gesetze müssen in der Praxis ausgehangen werden?
Frage:
Ein niedergelassener Chirurg fragt an, welche Gesetze er in seiner Praxis aushängen muss.
Antwort:
Nach dem Kenntnisstand des Verfassers müssen folgende Rechtsvorschriften in allen Arztpraxen ausgelegt bzw. ausgehängt werden:
- Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG),
- Arbeitsgerichtsgesetz, wenn mehr als fünf Mitarbeiter beschäftigt werden (§ 61b ArbGG),
- Arbeitszeitgesetz (ArbZG),
- Bürgerliches Gesetzbuch, wenn regelmäßig mehr als fünf Mitarbeiter beschäftigt werden sind Auszüge des BGB zur Verfügung zu stellen, wie §§ 611 – 630 BGB,
- Gesetz zum Schutz der Beschäftigten vor sexueller Belästigung am Arbeitsplatz (Beschäftigungsschutzgesetz),
- Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG), wenn regelmäßig mindestens ein Jugendlicher beschäftigt wird,
- sofern regelmäßig mindestens drei Jugendliche beschäftigt werden, ist ein Aushang über Beginn und Ende der regelmäßigen Arbeitszeit und der Pausen der Jugendlichen an geeigneter Stelle in der Praxis anzubringen,
- Mutterschutzgesetz (MuSchG), wenn regelmäßig mehr als drei Frauen beschäftigt werden, Unfallverhütungsvorschriften der Berufsgenossenschaft.
Zudem gibt es Aushangpflichten aufgrund spezifischer Rechtsvorschriften, die jedoch nur auf die Arztpraxen anzuwenden sind, in denen spezielle Tätigkeiten ausgeübt werden:
- Biostoffverordnung,
- Gefahrstoffverordnung,
- Röntgenverordnung,
- Strahlenschutzverordnung.
Die genannten Gesetze bzw. Verordnungen sind immer dann in der Praxis auszulegen, sobald der Praxisinhaber einen Mitarbeiter hat. Denn dann ist er nämlich Arbeitgeber und damit verpflichtet, den Arbeitnehmer über bestimmte arbeitsrechtliche Vorschriften durch Aushang oder Auslage des jeweiligen Gesetzestextes zu informieren. Arbeitnehmer sollen hierbei die Möglichkeit haben, die für sie geltenden Schutzvorschriften und Regeln im Betrieb selbst einzusehen. Der Inhalt der Vorschriften muss grundsätzlich so zur Verfügung gestellt werden, dass die Mitarbeiter ohne besondere Anstrengung in der Lage sind, davon Kenntnis zu nehmen. Nicht ausreichend ist dabei jedoch, wenn die Mitarbeiter den Arbeitgeber erst um Aushändigung der entsprechenden Gesetzestexte bitten müssen.
Zudem müssen die Verordnungen auf dem aktuellsten Stand sein, weshalb sich die regelmäßige Aktualisierung empfiehlt. Die Aushang- oder Auslegepflicht wird auch dann erfüllt, wenn die im Betrieb vorhandene Informations- und Kommunikationstechnik (z. B. Intranet) genutzt wird. Eine ausschließliche Bekanntmachung in elektronischer Form ist dabei nur erlaubt, wenn sichergestellt ist, dass alle Arbeitnehmer die entsprechenden Vorschriften an frei zugänglichen Computern einsehen können.
Darüber hinaus müssen zur Erfüllung der Brandschutzvorschriften aus Sicht des Verfassers der Ausgang und die Fluchtwege der Praxis ausreichend und verständlich beschildert sein. Zudem fordern die Unfallverhütungsvorschriften in allen Praxen einen schriftlichen Alarmplan. Ebenfalls muss nach der Arbeitsstättenverordnung ein Flucht und Rettungsplan existieren.
Hinsichtlich des Notfallmanagements müssen nach Ansicht des Verfassers ein sogenannter Alarmierungsplan sowie ein Notfallplan existieren.
Das Unterlassen oder die fehlerhafte Vornahme der Aushangpflichten kann, wenn deshalb ein Arbeitnehmer einen Schaden erleidet, unter Umständen zivilrechtliche Folgen (z. B. Schadensersatzansprüche) nach sich ziehen. Einige aushangpflichtige Gesetze oder Rechtsvorschriften sehen bei unterbliebenem oder fehlerhaftem Aushang auch Bußgelder vor.
Da zahlreiche Vorschriften existieren, aus denen sich Aushangverpflichtungen für den Arzt als Arbeitgeber ergeben und hierbei im Einzelnen zu prüfen ist, ob die Arztpraxis von einer Regelung betroffen ist, kann eine abschließende Auskunft aus juristischer Sicht aber nicht erteilt werden. Zur Sicherheit sollte der Praxisinhaber deshalb nochmals bei der zuständigen Landesärztekammer nachfragen, ob es hier gegebenenfalls weiterer Aushänge bedarf.
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