01.03.2014

Werbegeschenk an Patienten mit Namen und Kontaktdaten des Chirurgen rechtlich unbedenklich?

Korrespondierender Autor Dr. jur. Jörg Heberer

Frage:

Ein niedergelassener Chirurg fragt an, ob es rechtlich unbedenklich sei, wenn er an seine Patienten ganz einfache Einkaufstaschen, auf denen sein Name nebst Kontaktdaten aufgedruckt ist, als Werbegeschenk verteilt.

Antwort:

Das geplante Vorhaben unterfällt nach Ansicht des Verfassers dem grundsätzlichen Werbeverbot des § 7 Abs. 1 HWG, wonach es untersagt ist, Zuwendungen und sonstige Werbegaben (Waren oder Leistungen) anzubieten, anzukündigen oder zu gewähren. Jedoch macht § 7 Abs. 1 Nr. 1 HWG hiervon eine Ausnahme, wenn es sich bei den Werbegaben um Gegenstände von geringem Wert, die durch eine dauerhafte und deutlich sichtbare Bezeichnung des Werbenden oder des beworbenen Produktes oder beider gekennzeichnet sind, oder um geringwertige Kleinigkeiten handelt. Maßgeblich für die Frage, ob es sich somit um eine werberechtlich zulässige geringwertige Werbegabe handelt, ist der Verkehrswert und nicht der Herstellungs- oder Anschaffungswert für den Werbetreibenden.

Nach der Rechtsprechung des BGH kann von einer geringwertigen Kleinigkeit ausgegangen werden, wenn die Werbegabe die Wertgrenze von rund 0,40 € oder auch 0,50 € nicht überschreitet (vgl. BGH, Urteil vom 09.09.2010, Az. I ZR 125/08).

Es muss somit im Einzelfall beurteilt werden, ob der Verkehrswert der Einkaufstasche über dieser Wertgrenze anzusiedeln wäre. Nachdem dieser Ausnahmetatbestand des § 7 Abs. 1 Nr. 1 HWG wohl allenfalls Dinge wie Luftballons, Fähnchen, Taschenkalender oder Bleistifte betrifft, spricht einiges dafür, dass der Verkehrswert der Einkaufstasche die Geringwertigkeitsgrenze überschreitet.

Ein Verstoß gegen diese HWG-Vorschrift würde nach Auffassung des Verfassers zugleich einen Verstoß gegen § 4 Nr. 11 UWG darstellen und somit einen wettbewerbsrechtlichen Verstoß begründen, da § 7 Abs. 1 Nr. 1 HWG auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln.

Quelle: Heberer J. Werbegeschenk an Patienten mit Namen und Kontaktdaten des Chirurgen rechtlich unbedenklich? Passion Chirurgie. 2014 März; 4(03): Artikel 08_02.

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