Recht 01.03.2014
Haftung des Gutachters bei fehlender Indikation nach RöV?
Frage:
Ein niedergelassener Chirurg fragt an, ob er vom Geschädigten (= Anspruchsteller/Kläger) haftungsrechtlich in Anspruch genommen werden kann, wenn er als Gutachter im Rahmen eines Gutachtenauftrags eine Röntgenaufnahme aufgrund fehlender rechtfertigender Indikation unterlässt.
Antwort:
Aufgabe eines Gutachters ist die Sachaufklärung, zu der die Anamnese, die Beobachtung im Rahmen des Untersuchungsablaufs und Befunde von klinischen Untersuchungen gehören. Hierzu hat er sich auch bereits vorhandener medizinischer Unterlagen zu bedienen. § 23 Abs. 2 RöV legt fest, dass vor der Anwendung von Röntgenstrahlung die verfügbaren Informationen über bisherige medizinische Erkenntnisse heranzuziehen sind. Sofern aber auf solche Unterlagen nicht zurückgegriffen werden kann oder diese zur Beurteilung nicht ausreichen und der Gutachter zu der Ansicht gelangt, er benötigt zur Beurteilung zwingend eine Röntgenaufnahme, kann nach Ansicht des Verfassers ergänzend eine apparative Diagnostik im Rahmen einer Begutachtung erfolgen, die jedoch eine Indikationsstellung gemäß § 23 Abs. 1 RöV voraussetzt.
Mangels Überwiegen des gesundheitlichen Nutzens gegenüber dem Strahlenrisiko wird für eine Begutachtung in der Regel die rechtfertigende Indikation allerdings nicht gegeben sein. Der Durchführung der Röntgenaufnahme fehlt somit die medizinische Notwendigkeit, denn die rechtfertigende Indikation ist nach Auffassung des Verfassers ein ausschließlich medizinischer Terminus. Die Rechtsprechung erkennt jedoch an, dass ein Patient auch in medizinisch nicht notwendige Maßnahmen nach entsprechender Aufklärung wirksam einwilligen kann und deshalb auch in diesen Fällen keine strafbare Körperverletzung vorliegt. Der zu begutachtende Geschädigte muss in diesen Fällen folglich über die fehlende medizinische Indikation der Röntgenaufnahme aufgeklärt werden. Nach Meinung des Verfassers ist somit in jedem Falle unbedingt die Einwilligung des Geschädigten einzuholen.
Beispielsweise haftet der gerichtlich bestellte Sachverständige nach § 839 a Abs. 1 BGB nur, wenn er vorsätzlich oder grob fahrlässig ein unrichtiges Gutachten erstattet. Er ist dann zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der einem Verfahrensbeteiligten durch eine gerichtliche Entscheidung entsteht, die auf diesem Gutachten beruht. Bei medizinischen Gutachten im Privatauftrag, z. B. zum Abschluss eines Krankenversicherungs- oder Lebensversicherungsvertrages, bei Schiedsgutachten, kommt eine Haftung nach §§ 634, 280 ff. BGB grundsätzlich in Betracht, wenn der Sachverständige ein mangelhaftes Gutachten (z. B. inhaltlich unvollständig, nicht nachvollziehbare Ergebnisse) erstattet.
Haftungsrechtlich muss somit in Fällen der fehlenden rechtfertigenden medizinischen Indikation zwingend die Aufklärung des Geschädigten über die fehlende medizinische Indikation und über die Erforderlichkeit der Röntgenaufnahme zur Beurteilung des Sachverhalts erfolgen. Ferner müssen ihm etwaige Folgen bei Ablehnung der Röntgenaufnahme vergegenwärtigt werden und sodann seine Einwilligung zur Fertigung der Röntgenaufnahme eingeholt werden. Aufklärung und Einwilligung sollten dann auch unbedingt im Gutachten vermerkt werden. Verweigert der Patient trotzdem die Einwilligung, so ist aus juristischer Sicht anzuraten, sowohl dies als auch den vorherigen Hinweis an den Patienten über die Folgen der Nichtvornahme einer Röntgenaufnahme (z. B. keine klare Beurteilungsmöglichkeit etc.) in dem Gutachten zu vermerken.
Heberer J. Haftung des Gutachters bei fehlender Indikation nach RöV? Passion Chirurgie. 2014 März; 4(03): Artikel 08_01.
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