EBM 21.03.2016
Nichtärztliche Praxisassistenz in Ausbildung: Frist wird verlängert
Die Übergangsregelung zur Genehmigung und Vergütung von nichtärztlichen Praxisassistenten in Ausbildung wird um ein halbes Jahr verlängert. Statt am 30. Juni 2016 endet die Regelung am 31. Dezember 2016.
Darauf haben sich die Partner des Bundesmantelvertrages geeinigt. Eine Umfrage der KBV in den Kassenärztlichen Vereinigungen (KVen) hatte ergeben, dass in nahezu allen KVen nichtärztliche Praxisassistenten die Ausbildung nicht bis zum 30. Juni 2016, aber bis zum 31. Dezember 2016 abschließen werden. Gründe sind beschränkte Ausbildungskapazitäten sowie der notwendige zeitliche Vorlauf für die Organisation der Fortbildungen.
Hausärzte erhalten Zuschlag für Assistenten
Hausärzte erhalten seit 1. Januar 2015 für einen nichtärztlichen Praxisassistenten einen Zuschlag von bis zu 1.320 Euro pro Praxis im Quartal (Gebührenordnungsposition (GOP) 03060). Außerdem werden die Hausbesuche des Assistenten vergütet (GOP 03062 und 03063). In vielen Hausarztpraxen mussten und müssen die Mitarbeiter für diese neuen Aufgaben jedoch erst ausgebildet werden.
KBV und Krankenkassen hatten deshalb vereinbart, dass die neuen GOP bereits ab Beginn der Ausbildung des Mitarbeiters berechnungsfähig sind – sofern zu erwarten ist, dass die Ausbildung bis zu einem bestimmten Stichtag abgeschlossen ist beziehungsweise bis dahin eventuell noch fehlende Module absolviert sein werden.
Bisher war dieser Stichtag der 30. Juni 2016. Nun haben die Partner des Bundesmantelvertrages in Paragraf 8 der Delegations-Vereinbarung, der die Genehmigung regelt, die Frist bis zum 31. Dezember 2016 verlängert.
| Weiterführende Informationen | ||
|---|---|---|
| KBV-Themenseite zu nichtärztlichen Praxisassistenten | Anzeigen |
Quelle: Kassenärztliche Bundesvereinigung, Herbert-Lewin-Platz 2, 10623 Berlin, http://www.kbv.de, 17.03.2016
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