20.01.2026

F+A: Abrechnung für eine Akutbehandlung im EU-Ausland von gesetzlich krankenversicherten Patienten

Korrespondierender Autor Dr. jur. Jörg Heberer

Frage:

Ein niedergelassener Chirurg fragt an, wie akut medizinisch notwendige Behandlungen bei im EU-Ausland gesetzlich krankenversicherten Patienten abzurechnen sind.

Antwort:

Für Personen, die im EU-Ausland gesetzlich krankenversichert sind, gilt die EU-Verordnung Nr. 883/04 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit i. V. m. der zu deren Durchführung erlassenen EU-Verordnung Nr. 987/09. Die nachfolgenden Ausführungen gelten deshalb für alle in einem EU-/EWR-Staat, der Schweiz sowie aufgrund weiterer Abkommen im Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland gesetzlich krankenversicherten Patienten.

Die entsprechende nationale Umsetzungsregelung zur EU-Verordnung findet sich für Vertragsärzte in Anlage 20 BMV-Ä. Hiernach haben diese Patienten bei medizinischen Behandlungen, die akut notwendig sind und nicht bis zur Rückreise ins Heimatland aufgeschoben werden können, Anspruch auf die unter Berücksichtigung der Art der Leistung und der voraussichtlichen Aufenthaltsdauer medizinisch notwendigen Sachleistungen zu Lasten der vom Patienten vor Behandlungsbeginn zu wählenden aushelfenden deutschen Krankenkasse (vgl. § 1 Anlage 20 BMV-Ä).

Voraussetzungen für den Sachleistungsanspruch sind zudem, dass der Patient einen Identitätsnachweis (Personalausweis oder Reisepass) sowie einen der folgenden Anspruchsnachweise vorlegt:

  • EHIC – Europäische Krankenversichertenkarte,
  • GHIC – Global Health Insurance Card,
  • PEB – Provisorische Ersatzbescheinigung oder
  • nationaler Anspruchsnachweis ausgestellt von der aushelfenden deutschen Krankenkasse.

Legt der Patient diese Nachweise vor, muss der Vertragsarzt die Behandlung über die Kassenärztliche Vereinigung nach den Regelungen des Ersatzverfahrens nach Anhang 1 der Anlage 4a BMV-Ä abrechnen (§ 3 Anlage 20 BMV-Ä).

Wird vom Patienten entweder der Identitätsnachweis oder der Anspruchsnachweis nicht vorgelegt, so ist der Vertragsarzt nach § 1 Abs. 5 Anlage 20 BMV-Ä berechtigt und verpflichtet, vom Patienten unmittelbar eine Vergütung nach GOÄ zu fordern. Hierüber ist der Patient vorab zu informieren.

Lediglich wenn der Patient spätestens bis zum Quartalsende eine PEB oder den nationalen Anspruchsnachweis (nebst den Identitätsnachweis) nachreicht, muss das von ihm gezahlte Honorar vom Vertragsarzt zurückerstattet werden. Die erbrachten Leistungen sind dann über die KV abzurechnen. Hingegen muss die Praxis die nachträgliche Vorlage der EHIC oder der GHIC nur akzeptieren, wenn diese spätestens im Laufe des folgenden Arbeitstages nachgereicht werden.

In § 2 Anlage 20 BMV-Ä werden im Übrigen spezielle Dokumentationspflichten des Vertragsarztes bezüglich des Behandlungsanspruchs sowie die Anforderungen hinsichtlich der vom Patienten auszufüllenden „Patientenerklärung Europäische Krankenversicherung“ festgelegt. Das Formular „Patientenerklärung Europäische Krankenversicherung“ (Anlage 2 der Anlage 20 BMV-Ä), welches verschiedene europäische Sprachen enthält, wird dem Vertragsarzt als Formularvordruck digital zum Abruf im Praxisverwaltungssystem als ausdruckbares Dokument für den Nutzer zur Verfügung gestellt.

Die KBV hat eine gut strukturierte Praxisinfo zum Thema „Im Ausland Krankenversicherte“ auf deren Homepage herausgegeben, in der sich eine gute Übersicht sowie weitere hilfreiche Informationen zum Verfahrensablauf sowohl bei akut medizinisch notwendigen als auch bei planbaren (zuvor zu genehmigenden) Behandlungen ergeben.

Heberer J: F+A Abrechnung für eine Akutbehandlung im EU-Ausland von gesetzlich krankenversicherten Patienten. 2026 Januar/Februar; 16(01/02): Artikel 04_07.

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Dr. jur. Jörg Heberer

Justitiar des BDC, Rechtsanwalt und Fachanwalt für MedizinrechtRechtsanwaltskanzlei Dr. Heberer & Kollegen

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