Fragen&Antworten 01.11.2025
F+A: Haftung bei Untersuchung mit fachfremder Fragestellung
Frage:
Eine Oberärztin fragt an, wie die Haftungsfrage für den Chirurgen zu beurteilen ist, wenn dieser eine Untersuchung mit fachfremder (z. B. radiologischer oder anästhesiologischer) Fragestellung zur Beurteilung der OP-Indikation anmeldet und die Befundung durch den fachfremden Kollegen Zweifel an deren Vollständigkeit bzw. Richtigkeit aufkommen lässt.
Antwort:
Im Rahmen horizontaler Arbeitsteilung, also soweit die Behandlung gleichberechtigt durch unterschiedlichen Fachbereichen angehörige Ärzte erfolgt, werden diese je in eigener fachlicher Verantwortung tätig. Chirurgen haben im Ausgangspunkt grundsätzlich also nicht für Fehler des Radiologen oder des Anästhesisten einzustehen. Jeder Arzt darf hierbei vielmehr auf die sorgfältige Arbeit anderer Ärzte in ihren Fachgebieten vertrauen, soweit keine konkreten Anhaltspunkte für Zweifel existieren, die ihn – gemessen an den in seinem eigenen Fachgebiet zu erwartenden Kenntnissen und Fähigkeiten – veranlassen müssen, die sorgfältige Tätigkeit fachfremder Ärzte zu hinterfragen. Damit geht die Mindestanforderung an jeden beteiligten Arzt dahin, die Tätigkeit fachfremder Ärzte kritisch auf Plausibilität zu prüfen. Folglich darf sich ein Chirurg, solange keine offensichtlichen Qualifikationsmängel oder Fehlleistungen der Radiologen oder Anästhesisten erkennbar werden, darauf verlassen, dass diese ihre Aufgaben mit der gebotenen Sorgfalt erfüllen. Insoweit besteht folglich keine gegenseitige Überwachungspflicht (vgl. OLG Köln, Urteil vom 08.03.2010 – 5 U 116/09; OLG Hamm, Urteil vom 26.05.2005 – 3 U 127/02).
Der Grundsatz der horizontalen Arbeitsteilung reicht nach Auffassung der Rechtsprechung aber nur soweit, wie die jeweiligen Pflichtenkreise der beteiligten Ärzte unabhängig nebeneinanderstehen. Wenn sich die Fachdisziplinen überlappen, so obliegt jedem Arzt grundsätzlich selbst die Pflicht zur Einschätzung der Situation. Der Arzt kann sich dann auch nicht mit dem Argument entlasten, dass der andere (fachfremde) Arzt die Maßnahme angeordnet habe. Sofern also die eigene originäre Zuständigkeit berührt ist, erfährt der Grundsatz der horizontalen Arbeitsteilung insoweit durch die Eigenverantwortlichkeit des Arztes in seinem eigenen Fachgebiet abermals eine Einschränkung.
Vorliegend obliegt es dem Chirurgen, die OP-Indikation einzuschätzen. Sofern die Operation entweder nicht lege artis oder womöglich gar kontraindiziert sein sollte, ist die eigene originäre Zuständigkeit des Chirurgen berührt, dem insoweit die Letztverantwortung für die Indikationsstellung zukommt. Grundsätzlich kann man also sagen, dass der Chirurg nach den Grundsätzen einer strikten Arbeitsteilung zuständig und verantwortlich ist für die Planung und Durchführung des operativen Eingriffs, der Anästhesist für die Planung und Durchführung des Betäubungsverfahrens sowie für die Überwachung und Aufrechterhaltung der vitalen Funktionen und der Radiologe für die Befundung der Röntgenaufnahmen.
Für die Haftungsfrage kommt es somit aus Sicht des Verfassers maßgeblich darauf an, ob dem Chirurgen zur Indikationsbeurteilung präoperativ die Röntgen- bzw. EKG-Aufnahmen zur Verfügung standen oder dieser jedenfalls die Möglichkeit gehabt hätte, diese einzusehen und ob – auch ohne radiologische bzw. anästhesistische Spezialkenntnisse – durch den Chirurgen Kontraindikationen für die OP auf dem Röntgenbild bzw. dem EKG erkennbar gewesen wären. Sollte dies der Fall sein, dann wären die Grenzen der horizontalen Arbeitsteilung erreicht, denn dann wären konkrete Anhaltspunkte für Zweifel an der (vollständigen bzw. richtigen) Befundung gegeben, die im Rahmen der kritischen Plausibilitätsprüfung hinsichtlich der Tätigkeit des Radiologen/Anästhesisten dazu hätten führen müssen, dass der Chirurg entweder Rückfrage bei diesen fachfremden Kollegen halten oder eben entsprechend dem erkannten Befund handeln hätte müssen.
Wenn es bei Anwendung der sog. gebotenen Sorgfalt für den Chirurgen vor der OP folglich möglich gewesen wäre, den kontraindizierenden Befund zu erkennen, ist der rechtliche Vertrauensgrundsatz eingeschränkt und es haften im Falle eines Patientenschadens grundsätzlich beide Disziplinen (Chirurgie und Radiologie/Anästhesie). Die Frage, ob die gebotene Sorgfalt vom Chirurgen eingehalten wurde, ist dann aber letztendlich im konkreten Einzelfall eine rein medizinisch zu beurteilende Frage, für die in einem Gerichtsverfahren ein Sachverständigengutachten eingeholt werden muss.
Heberer J: F+A Haftung bei Untersuchung mit fachfremder Fragestellung. 2025 November; 15(11): Artikel 04_06.
Fragen&Antworten
Fragen&Antworten 01.10.2026
F+A: Intraoperative BV-Aufnahme statt postoperativer Röntgenkontrolle?
Ein Oberarzt fragt an, ob bei Eingriffen die postoperative konventionelle Röntgenaufnahme durch die Röntgenabteilung der Klinik ersetzt werden kann durch die vom Unfallchirurgen intraoperativ...
Zum Artikel
Fragen&Antworten 01.10.2026
F+A: Wer trägt die Beweislast bei einer Honorarklage?
Ein niedergelassener Chirurg fragt an, wer bei einer Klage gegen einen als Selbstzahler behandelten GKV-Patienten die Beweislast dafür trägt, dass der Patient als Selbstzahler behandelt werden...
Zum Artikel
Fragen&Antworten 04.07.2026
F+A: Belegarzt-Abrechnung von Hybrid-DRGLeistung bei Privatpatienten möglich?
Ein niedergelassener Chirurg fragt an, wie Hybrid-DRG-Leistungen, die von ihm als klassischem Belegarzt erbracht werden, bei Privatpatienten abzurechnen sind.
Zum Artikel














