Fragen&Antworten 20.09.2025
F&A: Gültigkeitsdauer der Patienten-Einwilligung
Frage:
Ein Chefarzt fragt an, ob es einen Zeitraum gibt, nach dessen Ablauf davon ausgegangen werden kann, dass die schriftliche Einwilligung des Patienten auf dem Aufklärungsbogen als ungültig betrachtet werden kann und ob dann die Einwilligung zu einem Eingriff oder einer sonstigen Behandlungsmaßnahme erneut schriftlich einzuholen ist.
Antwort:
Zunächst ist zu sagen, dass weder nach dem Gesetz noch nach der Rechtsprechung die Schriftform Voraussetzung für die Wirksamkeit der Einwilligung ist. Die Einwilligung in eine ärztliche Maßnahme ist gerade nicht an eine bestimmte Form gebunden. Sie kann ausdrücklich – mündlich oder schriftlich – erfolgen oder sich auch konkludent aus den Umständen und dem gesamten Verhalten des Patienten ergeben. Die Schriftform der Einwilligung dient lediglich zu Beweiszwecken, da der behandelnde Arzt die Beweislast für deren Einholung trägt. Entscheidend ist, ob der Patient zu irgendeinem Zeitpunkt vor dem Eingriff eine wirksame Einwilligung – mündlich, schriftlich oder konkludent – erklärt und diese nicht widerruft (vgl. BGH, Urteil vom 20.12.2022 – VI ZR 375/21, Rn. 25).
Eine pauschale Beantwortung der Frage, wie lange eine Einwilligung Gültigkeit besitzt, verbietet sich. Hierzu gibt es auch seitens der Gesetze oder der Rechtsprechung keine festen zeitlichen Grenzen, da es stets auf die Umstände im konkreten Einzelfall ankommt. Ausschließen kann man lediglich, dass eine einmal erteilte Einwilligung für immer gültig ist.
Ansonsten ist stets auf den Empfängerhorizont abzustellen, d. h. wie der Patient den Gültigkeitsbereich der Einwilligung verstehen durfte. Für den zeitlichen Abstand zwischen Aufklärung und Eingriff muss man nach der Lebenserfahrung davon ausgehen können, dass einem Patienten die Vor- und Nachteile sowie die Risiken eines Eingriffes noch gegenwärtig sein müssen.
Nach Auffassung des OLG Dresden, das erstmals konkret zur Frage der Gültigkeitsdauer einer Aufklärung entschieden hatte, ist jedoch ein zeitlicher Abstand von sechs Monaten zwischen Aufklärung und Eingriff jedenfalls zu lang, da dann eben nicht mehr davon ausgegangen werden könne, dass dem Patienten die Vor-/Nachteile und Risiken des Eingriffs noch erinnerlich sind (vgl. OLG Dresden, Urteil vom 15.11.2016 – 4 U 507/16). Insofern wird man jedenfalls bei einem Zeitraum von sechs Monaten zwischen Aufklärung bzw. Einwilligungserteilung und Eingriff sagen können, dass Aufklärung und Einwilligung dann nicht mehr gültig sind und der Patient neu aufgeklärt sowie die Einwilligung neu eingeholt werden muss.
Was wiederholte identische Eingriffe wie Punktionen etc. angeht, wird man wohl bei einem verständigen, normal denkenden Patienten davon ausgehen können, dass nicht jedes Mal eine gesonderte Einwilligung im Rahmen einer einheitlichen Behandlung einzuholen ist, wenn es sich um zeitnahe, identische Behandlungsmaßnahmen handelt. Voraussetzung ist aber, dass der Patient vor dem ersten Eingriff ordnungsgemäß aufgeklärt worden ist. Es muss sich aber tatsächlich um einen identischen Folgeeingriff, also z. B. eine identische Gelenkpunktion, mit den identischen Risiken handeln. Sofern auch nur ein unmaßgeblicher Teil von dem Ausgangseingriff abweicht, muss über diesen besonderen Umstand erneut aufgeklärt und die Einwilligung eingeholt werden. Auf eine erneute vollumfängliche Aufklärung vor dem zweiten Eingriff kann somit grundsätzlich nur dann verzichtet werden, wenn die Risiken identisch sind und die identischen Eingriffe zeitnah erfolgen. Aber auch hier kommt es immer auf den Empfängerhorizont des konkreten Patienten an. Eine festgelegte zeitliche Grenze kann es also aus der juristischen Sicht des Verfassers auch hier nicht geben.
Zur Rechtssicherheit ist nach Ansicht des Verfassers somit unbedingt zu empfehlen, den Patienten vor jeder Maßnahme bzw. jedem Eingriff auch bei einem Abstand von beispielsweise nur ein paar Wochen danach zu fragen, ob ihm die Aufklärung noch in voller Erinnerung ist und ob er auf Basis dieser Aufklärung weiterhin in die Maßnahme/den Eingriff einwilligt. Dies sollte auch stets dokumentiert werden. Sollte der Arzt ferner den Eindruck haben, dass bei dem Patienten aufgrund irgendwelcher Defizite Verständigungs- und/oder Verständnisprobleme vorliegen oder dass ihm die Aufklärung nicht mehr vollumfänglich erinnerlich ist, muss die Aufklärung vollumfänglich wiederholt und die Einwilligung nochmals eingeholt und dokumentiert werden.
Zusammenfassend ist somit aus rechtlicher Sicht zu raten, sich bei jedem Eingriff stets vorab zu vergewissern, ob der Patient bereits vollinformiert ist und eine erneute Information nicht mehr notwendig ist. Dies sollte dann zwingend dokumentiert werden. Denn wenn keine gültige Aufklärung vorliegt, wäre die Einwilligung auch nicht rechtswirksam, sodass hier erhebliche zivil- und strafrechtliche Konsequenzen drohen können. Einer wirksamen Aufklärung und Einwilligung ist deshalb aus juristischer Sicht eine besondere Aufmerksamkeit zu schenken.
Heberer J: F+A Gültigkeitsdauer der Patienten-Einwilligung. 2025 Oktober; 15(10): Artikel 04_07.
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