01.09.2025

F&A: Lesbarkeit von Eintragungen auf dem Aufklärungsbogen

Korrespondierender Autor Dr. jur. Jörg Heberer

Frage:

Ein Oberarzt fragt an, ob bei fehlender Lesbarkeit handschriftlicher Anmerkungen auf dem Aufklärungsbogen zum Inhalt des Aufklärungsgesprächs die Aufklärung nicht ordnungsgemäß ist und Beweisnachteile drohen.

Antwort:

Im Fall eines Arzthaftungsprozesses trägt der Arzt die Beweislast für den Inhalt der Aufklärung. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung dürfen an den vom Arzt zu führenden Nachweis einer ordnungsgemäßen Aufklärung keine unbilligen oder übertriebenen Anforderungen gestellt werden (vgl. BGH, Urteil vom 02.09.2021 – III ZR 63/20). Deshalb darf das Gericht seine Überzeugungsbildung gemäß § 286 ZPO auch auf die Angaben des Arztes über eine erfolgte Risikoaufklärung stützen, wenn seine Darstellung in sich schlüssig ist, die entsprechende Aufklärung seiner zum fraglichen Zeitpunkt praktizierten „ständigen Übung“ entspricht und der Patient ein Aufklärungsformular unterzeichnet hat, das einen Hinweis auf das sich realisierende Risiko enthält (vgl. Martis/Winkhart, Arzthaftungsrecht, 6. Aufl. 2021, Rn. A2271; BGH, Urteil vom 28.01.2014 – VI ZR 143/13).

Die Vorlage eines Aufklärungsbogens mit oder ohne handschriftliche Bemerkungen ist nach ständiger Rechtsprechung – sowohl in positiver als auch in negativer Hinsicht – ein Indiz für den Inhalt des Aufklärungsgesprächs (vgl. BGH, Urteil vom 02.09.2021 – III ZR 63/20; OLG Dresden, Urteil vom 05.07.2022 – 4 U 657/21 – juris).

Die fehlende Lesbarkeit handschriftlicher Zusätze ist nach einem Urteil des OLG Köln dann unschädlich, wenn die Risiken im Formular abgedruckt sind und das Aufklärungsgespräch unstreitig bzw. glaubhaft vom Arzt dargelegt ist. Der Entscheidung des OLG Köln lag zu Grunde, dass der klagende Patient rügte, die handschriftlichen Zusätze im Aufklärungsbogen seien nicht lesbar gewesen, wodurch die Aufklärung nicht ordnungsgemäß gewesen sei und dies einen Schadensersatzanspruch begründe. Das OLG Köln lehnte dies jedoch ab, da maßgeblich für die Frage nach dem Inhalt der dargestellten Risiken das mündliche Aufklärungsgespräch sei. Die Risiken, insbesondere das sich hier verwirklichte Risiko einer Thrombose, seien dem Kläger nach eigenem Vortrag genannt worden. Darüber hinaus konnte er sich durch Lesen des im Wesentlichen maschinenschriftlich gefassten Aufklärungsbogens weiter über die Risiken im Einzelnen informieren oder Fragen stellen (vgl. OLG Köln, Urteil vom 24.02.2016 – 5 U 77/15).

In einem anderen Fall hatte das LG Gießen ebenfalls entschieden, dass die Lesbarkeit der handschriftlichen Eintragungen für den Patienten für eine ordnungsgemäße Aufklärung nicht von Bedeutung sei, wenn das entsprechende Risiko Gegenstand des mündlichen Aufklärungsgesprächs war, was auch hier der klagende Patient nicht bestritten hatte. Denn hierbei handele es sich lediglich um die Dokumentation der mündlichen Aufklärung (vgl. LG Gießen, Urteil vom 23.03.2016 – 5 O 354/14).

Folglich ist es durchaus möglich, dass ein Gericht dennoch zu der Überzeugung einer ordnungsgemäßen Aufklärung gelangt, selbst wenn ein Risiko im Aufklärungsbogen nicht genannt oder nicht lesbar ist, sofern dieses vom aufklärenden Arzt tatsächlich im Aufklärungsgespräch erwähnt worden ist (vgl. BGH, Urteil vom 28.01.2014 – VI ZR 143/13). Die ständige Rechtsprechung sieht nämlich für die Frage des Inhalts des Aufklärungsgesprächs stets das mündliche Aufklärungsgespräch als maßgeblich an. Aus diesem Grund ist für den Nachweis einer ordnungsgemäßen Aufklärung regelmäßig eine Anhörung bzw. Zeugeneinvernahme des aufklärenden Arztes erforderlich (vgl. OLG Dresden, a. a. O).

Aus dieser Rechtsprechung lässt sich nach Ansicht des Verfassers zusammenfassend für die gestellte Frage feststellen, dass bei fehlender Lesbarkeit handschriftlicher Zusätze auf dem Aufklärungsbogen jedenfalls dann Beweisnachteile drohen, wenn der Arzt nicht schlüssig darlegen kann, dass eine tatsächliche Erwähnung im allein entscheidenden mündlichen Aufklärungsgespräch stattgefunden hat.

Heberer J: F+A Lesbarkeit von Eintragungen auf dem Aufklärungsbogen. 2025 September; 15(09/III): Artikel 04_06.

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Dr. jur. Jörg Heberer

Justitiar des BDC, Rechtsanwalt und Fachanwalt für MedizinrechtRechtsanwaltskanzlei Dr. Heberer & Kollegen

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