Fragen&Antworten 01.05.2025
F+A: Zugriff auf Patientenakten bei Wechsel des Krankenhausträgers
Frage:
Eine Chefärztin fragt an, ob es rechtens ist, dass nach einem Wechsel des Krankenhausträgers der vorherige Träger den Zugriff auf die alten Patientenakten gesperrt hat und für den Fall, dass ein ehemaliger Patient Einsicht in seine Patientenakte verlangt, der Patient an den vorherigen Träger verwiesen werden muss.
Antwort:
Aus juristischer Sicht des Verfassers ist das Vorgehen des vorherigen Krankenhausträgers grundsätzlich rechtmäßig. Denn dieser bleibt für sämtliche Patientenakten, die vor dem Verkauf bzw. Trägerwechsel angelegt wurden, nach dem Datenschutzrecht Verantwortlicher gemäß Art. 4 Nr. 7 DSGVO und er hat auch nach wie vor die diesbezügliche Einhaltung der Schweigepflicht zu sichern sowie eine Aufbewahrungspflicht hinsichtlich der Patientenakten.
Dies bedeutet, die Offenbarung der Patientendaten durch Zugriff auf die Patientenakten ist vom alten Krankenhausträger gegenüber dem neuen Krankenhausträger und dessen Angestellten juristisch nur mit Einverständnis des ehemaligen Patienten zulässig.
Der Patient kann sein Einverständnis hierzu entweder ausdrücklich (mündlich oder schriftlich) oder konkludent durch Erscheinen zur weiteren Behandlung erteilen.
Im Idealfall würde deshalb vor dem Trägerwechsel ein schriftliches Einverständnis des jeweiligen Patienten zur Offenbarung und Datenverarbeitung durch den konkret zu benennenden neuen Träger eingeholt werden.
Da dies in der Praxis oftmals nicht realisierbar ist, wird üblicherweise für die Patientenakten mit dem Käufer ein Verwahrungsvertrag sowohl für manuelle als auch EDV-geführte Patientenakten geschlossen. Hierin ist aufgrund der datenschutz- und schweigepflichtrechtlichen Vorschriften im Kaufvertrag zu regeln, dass ein Zugriff auf diese Karteien durch den Nachfolger nur zulässig ist, wenn der jeweilige Patient dem entweder ausdrücklich nachweisbar zustimmt oder durch sein Erscheinen zur weiteren Behandlung sein Einverständnis anzunehmen ist. Die alten Patientenkarteien sind durch den Nachfolger auch getrennt von seinen eigenen aufzubewahren und erst mit Einwilligung des Patienten darf die Patientenakte in den Aktenbestand des neuen Trägers überführt werden bzw. dessen Angestellte hierauf Zugriff nehmen. Bei elektronischen Patientenakten lässt sich dies beispielsweise durch entsprechenden Passwortschutz abbilden, sodass auch hier erst nach Einwilligung eine Freischaltung und Übernahme in den Aktenbestand durch den neuen Träger erfolgen darf. Inwieweit derartige vertragliche Regelungen zwischen altem und neuem Krankenhausträger getroffen wurden, muss somit im Einzelfall geprüft werden.
Damit darf dem neuen Krankenhausträger und dessen Angestellten aus Sicht des Verfassers somit zusammenfassend grundsätzlich solange kein Zugriff auf die Patientenakten ehemaliger Patienten durch den vorherigen Krankenhausträger gegeben werden, solange nicht das ausdrückliche oder zumindest das konkludente Einverständnis des jeweiligen Patienten vorliegt.
Bei Patienten, die sich bereits vor dem Trägerwechsel in stationärer Behandlung befunden haben und sich während und nach dem Wechsel immer noch ohne Unterbrechung dort befinden, die also während der Zeit des Trägerwechsels nicht entlassen wurden, wäre nach Auffassung des Verfassers aber jedenfalls ein konkludentes Einverständnis aufgrund der durchgehenden Weiterbehandlung anzunehmen. Dasselbe gilt aus Sicht des Verfassers für Patienten, die vor dem Wechsel durch den alten Krankenhausträger behandelt wurden und nach dem Wechsel den neuen Krankenhausträger zur erneuten oder weiteren Behandlung aufsuchen. Zur Rechtssicherheit sollten diese ehemaligen Patienten, sofern aufgrund des Gesundheitszustands möglich, aber ausdrücklich nach deren Einwilligung zum Zugriff auf die Patientenakte gefragt und dies dokumentiert werden.
Wenn ehemalige Patienten lediglich Auskunft, Einsicht in oder Herausgabe ihrer Patientenakte verlangen, dann ist, wie eingangs erwähnt, nach Ansicht des Verfassers regelmäßig der alte Krankenhausträger nach wie vor Aufbewahrungspflichtiger und datenschutzrechtlich Verantwortlicher, sodass diese Patienten mit ihrem Begehren zunächst primär an diesen verwiesen werden müssen.
Heberer J: F+A: Zugriff auf Patientenakten bei Wechsel des Krankenhausträgers. 2025 Mai; 15(05): Artikel 04_06.
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