Fragen&Antworten 01.05.2025
F+A: Konsequenzen bei Nichterfüllung der vertragsärztlichen Fortbildungspflicht
Frage:
Ein niedergelassener Chirurg fragt an, welche Konsequenzen bei einem Verstoß gegen die vertragsärztliche Fortbildungspflicht drohen.
Antwort:
Rechtsgrundlage der vertragsärztlichen Fortbildungspflicht ist § 95d SGB V i. V. m. der Regelung der Kassenärztlichen Bundesvereinigung zur Fortbildungsverpflichtung der Vertragsärzte und Vertragspsychotherapeuten nach § 95d SGB V.
Gemäß § 95d Abs. 3 SGB V hat ein Vertragsarzt alle fünf Jahre gegenüber der KV den Nachweis zu erbringen, dass er in dem zurückliegenden Fünfjahreszeitraum seiner Fortbildungspflicht nachgekommen ist. Die Fortbildungsverpflichtung gilt als erfüllt, wenn innerhalb des Fünfjahreszeitraums insgesamt mindestens 250 Fortbildungspunkte nachgewiesen werden. Der Nachweis der 250 Fortbildungspunkte erfolgt über ein Zertifikat der Landesärztekammer bzw. ein Zertifikat, das den Musterregelungen der Bundesärztekammer entspricht (vgl. §§ 1, 2 Regelung der Kassenärztlichen Bundesvereinigung zur Fortbildungsverpflichtung der Vertragsärzte und Vertragspsychotherapeuten nach § 95d SGB V).
Wird innerhalb dieses Nachweiszeitraumes der Fortbildungsnachweis nicht oder nicht vollständig erbracht, so bestimmt § 95d Abs. 3 SGB V weiter, dass zunächst die KV verpflichtet ist, das an den Vertragsarzt zu zahlende Honorar für die ersten vier Quartale, die auf den Fünfjahreszeitraum folgen, um 10 % zu kürzen, ab dem fünften Quartal sodann um 25 %. Die Honorarkürzungen sind somit zwingend, sodass der KV hier auch kein Ermessen zukommt.
Der Vertragsarzt hat jedoch die Möglichkeit, die Fortbildung binnen zwei Jahren nach Ablauf des Fünfjahreszeitraums ganz oder teilweise nachzuholen, worauf ihn die KV hinweisen muss. Die Honorarkürzung läuft während dieser Nachholfrist parallel weiter und endet erst nach Ablauf des Quartals, in dem der vollständige Fortbildungsnachweis erbracht wird.
Erbringt der Vertragsarzt den Fortbildungsnachweis allerdings auch nicht nach Ablauf dieser zweijährigen Nachfrist, soll die KV unverzüglich gegenüber dem Zulassungsausschuss einen Antrag auf Entziehung der Zulassung stellen. Gemäß § 95 Abs. 6 Satz 1 SGB V ist die Zulassung zu entziehen, wenn der Vertragsarzt seine vertragsärztlichen Pflichten gröblich verletzt. Hierzu gehört die Pflicht zur Fortbildung nach § 95d Abs. 1 Satz 1 SGB V und zum Nachweis der Fortbildung nach § 95d Abs. 3 SGB V.
Bei Verstoß gegen die vertragsärztliche Fortbildungspflicht drohen folglich Honorarkürzungen und als letztes Mittel der Zulassungsentzug. Möglichkeiten zur Verlängerung der gesetzlichen Zeiträume gibt es nicht und es werden auch keine anderweitigen Weiterbildungen als die in der Regelung der Kassenärztlichen Bundesvereinigung zur Fortbildungsverpflichtung genannten anerkannt, dies ist jedenfalls ständige bisherige Rechtsprechung. Die vertragsärztliche Fortbildungspflicht gilt übrigens nicht nur für zugelassene Vertragsärzte, sondern auch für ermächtigte und bei einem Vertragsarzt oder im MVZ angestellte Ärzte.
Heberer J: F+A: Konsequenzen bei Nichterfüllung der vertragsärztlichen Fortbildungspflicht.
2025 Mai; 15(05): Artikel 04_05.
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