Fragen&Antworten 01.04.2025
F+A: Verjährungsbeginn Schadenersatzanspruch aus Arzthaftung
Frage:
Ein Chefarzt fragt an, ob ein von einem Patienten geltend gemachter Schadensersatzanspruch aus Arzthaftung verjährt ist, wenn die Behandlung im Jahr 2019 erfolgt ist, der Anspruch aber erst 2024 gerichtlich durch Klage geltend gemacht wurde.
Antwort:
Grundsätzlich gilt für Schadensersatzansprüche nach den §§ 630aff. 823ff. BGB aus Arzthaftung die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt dabei mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger – hier also der Patient – von den, den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste (§ 199 Abs. 1 BGB).
Das OLG Dresden hat zuletzt mit Beschluss vom 04.05.2022 – 4 W 251/22 wie folgt in einem Verfahren entschieden, in dem der Patient wegen der Folgen einer Leistenhernienoperation aus dem Jahr 2017 Schadensersatzansprüche aufgrund eines behaupteten Behandlungsfehlers erst im Jahr 2021 einklagte (vgl. zu Nachstehendem: OLG Dresden, Beschluss vom 04. Mai 2022 – 4 W 251/22 –, juris, Rn. 5):
Hinsichtlich ärztlicher Behandlungsfehler kann die nach § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB erforderliche Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis von den, den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners allerdings nicht schon dann bejaht werden, wenn dem Patienten lediglich der negative Ausgang der ärztlichen Behandlung bekannt ist. Er muss vielmehr auch auf einen ärztlichen Behandlungsfehler als Ursache dieses Misserfolges schließen können. Dazu muss er nicht nur die wesentlichen Umstände des Behandlungsverlaufs kennen, sondern auch Kenntnis von solchen Tatsachen erlangen, aus denen sich für ihn als medizinischer Laie ergibt, dass der behandelnde Arzt von dem üblichen medizinischen Vorgehen abgewichen ist oder Maßnahmen nicht getroffen hat, die nach dem ärztlichen Standard zur Vermeidung oder Beherrschung von Komplikationen erforderlich waren. Diese Kenntnis ist erst vorhanden, wenn die dem Patienten bekannten Tatsachen ausreichen, um den Schluss auf ein schuldhaftes Fehlverhalten des Arztes und auf die Ursache dieses Verhaltens für den Schaden als naheliegend erscheinen zu lassen (vgl. BGH, Urteil vom 08.11.2016 – VI ZR 594/15, juris Rdn. 13 m. w. Nachw.; OLG Köln, Urteil vom 05. März 2018 – I-5 U 98/16 –, Rn. 65, juris).
Für ärztliche Behandlungsfehler ist des Weiteren die Kenntnis des Abweichens vom medizinischen Standard oder des Unterlassens medizinisch gebotener Handlungen notwendig. In Anbetracht der Komplexität moderner medizinischer Behandlungsweisen richtet sich die Kenntnis des Gläubigers hierbei nicht nach wissenschaftlichen Kriterien. Es muss für den Patienten in seiner Parallelwertung in der Laiensphäre nur erkennbar sein, dass die Behandlung nicht lege artis durchgeführt wurde. Dazu müssen dem Patienten diejenigen Behandlungstatsachen positiv bekannt geworden sein, die – im Blick auf den Behandlungsfehler – ein ärztliches Fehlverhalten und – im Blick auf die Schadenskausalität – eine ursächliche Verknüpfung der Schadensfolge mit dem Behandlungsfehler bei objektiver Betrachtung nahelegen. Der ärztliche Standard ist dem Laien, mit Ausnahme grundlegender Behandlungsmethoden, meist unbekannt. Kenntnis von einem Abweichen von diesem Standard erwirbt der Patient daher häufig erst durch eine ärztliche Begutachtung des Schadens. Eine solche Begutachtung lag in dem konkret entschiedenen Fall vorprozessual allerdings erst mit dem von der Krankenversicherung des Patienten eingeholten viszeralchirurgischen MDK-Gutachten vom 18.08.2020 vor, von dem der Patient erst durch das Schreiben seiner Krankenkasse vom 24.08.2020 Kenntnis erhielt.
Ob – wie in Teilen der Rechtsprechung angenommen wird – die für den Verjährungsbeginn in einer Arzthaftungssache erforderliche Kenntnis des Patienten zwingend eine solche fachgutachterliche Stellungnahme voraussetzt (dafür wohl OLG Köln, Urteil vom 5.3.2018, 5 U 98/16 – juris), bedurfte aus Sicht des OLG Dresden hier keiner Entscheidung. Denn für den Senat war jedenfalls nicht ersichtlich, aufgrund welcher Umstände der Patient vor Zugang dieser gutachterlichen Stellungnahmen die nach den o.a. Maßstäben gebotene Kenntnis hätte haben sollen. Keinesfalls kann es hierfür ausreichen, dass dem Patienten bekannt war, dass der Arzt auf die von ihm angegebenen Schmerzen erst zu den vorgetragenen Zeitpunkten reagiert hat. Die vorgetragenen Umstände mögen für den Patienten den Schluss rechtfertigen, dass es postoperativ zu Komplikationen gekommen ist; ob und ggf. welches ärztliche Fehlverhalten hierfür ursächlich geworden sein kann, kann er hieraus jedoch weder positiv ableiten noch hätte sich ihm ein solcher Schluss infolge dieser Komplikationen aufdrängen müssen.
Maßgeblich für die Beantwortung der gestellten Frage ist also insbesondere, wann der Patient im jeweils konkreten Einzelfall Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen hätte müssen, sodass ohne Kenntnis dieser Hintergründe eine abschließend gesicherte juristische Beurteilung nicht möglich ist. Eine pauschale Beantwortung verbietet sich ohnehin.
Heberer J: F+A: Verjährungsbeginn Schadenersatzanspruch aus Arzthaftung.
2025 März; 15(04): Artikel 04_08.
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