01.11.2024

F+A: Verpflichtung zur Sorge für sachgerechte Nachbehandlung

Korrespondierender Autor Dr. jur. Jörg Heberer
Fragezeichen

Frage:

Ein Chefarzt fragt an, ob eine Pflicht besteht, sich um die Nachbehandlung des Patienten nach der Entlassung aus der stationären Behandlung zu kümmern.

Antwort:

Mit aktuellem Urteil vom 04.06.2024 hat der BGH über diese Frage entschieden (vgl. zu Nachfolgendem BGH, Urteil vom 04.06.2024 – VI ZR 108/23 zur Veranlassung der für die Erhaltung der Sehkraft eines Frühgeborenen elementaren augenärztlichen Untersuchung).

Aus Sicht des BGH besteht eine Verpflichtung des Krankenhausträgers und der den Patienten im Krankenhaus behandelnden Ärzte, für eine sachgerechte Nachbehandlung des Patienten nach der Entlassung aus stationärer Behandlung zu sorgen.

Bereits in der Vergangenheit hat der BGH entschieden, dass der Krankenhausträger und die den Patienten im Krankenhaus behandelnden Ärzte verpflichtet sein können, dafür zu sorgen, dass die erforderliche Nachbehandlung eines Patienten sachgerecht erfolgt. Dies entspricht dem Grundsatz, dass das Wohl des Patienten oberstes Gebot und Richtschnur jeden ärztlichen Handelns ist. So muss der behandelnde Arzt auf eine rasche diagnostische Abklärung und gegebenenfalls Therapie hinwirken, um vermeidbare Schädigungen des Patienten auszuschließen. Bei arbeitsteiligem Zusammenwirken müssen die beteiligten Ärzte den spezifischen Gefahren der Arbeitsteilung entgegenwirken und durch Koordination der konkreten Behandlungsabläufe den fachärztlichen Standard der Gesamtbehandlung ohne Lücken an Information, Abstimmung und Behandlungszuständigkeit unter den Be-handlungsbeteiligten sicherstellen. Dies gilt auch für die Entlassung des Patienten aus stationärer Behandlung, wenn dieser eine ambulante Anschlussbehandlung benötigt. Auch hier besteht eine Pflicht der behandelnden Ärzte und des Krankenhausträgers, durch hinreichende Information und Koordination des Behandlungsgeschehens vermeidbare Risiken für den Patienten auszuschließen.

Einer solchen Verpflichtung stehen nach dem aktuellen Urteil sozialrechtliche Bestimmungen nicht entgegen. Ein Krankenhausträger ist unter den Voraussetzungen des § 115a SGB V vielmehr berechtigt, gesetzlich Versicherte im Anschluss an die stationäre Krankenhausbehandlung ohne Unterkunft und Verpflegung weiter zu behandeln (nachstationäre Behandlung) und gemäß § 39 Abs. 1a SGB V verpflichtet, im Rahmen der bestehenden Versorgungsstruktur für eine sachgerechte Anschlussversorgung nach der Krankenhausbehandlung zu sorgen (Entlassmanagement). Danach ist es Aufgabe des Krankenhauses, in einem Entlassplan die medizinisch unmittelbar erforderlichen Anschlussleistungen festzulegen und in Zusammenarbeit mit den behandelnden Ärzten und dem Pflegepersonal die gebotene Anschlussversorgung fachlich zu strukturieren und zu konkretisieren sowie die vorgesehenen konkreten Abläufe mit den daran Beteiligten zu koordinieren.

In dem nunmehr entschiedenen Fall sah der BGH vor diesem Hintergrund konkret die Verpflichtung des Krankenhauses, die für die Erhaltung der Sehkraft des frühgeborenen Patienten elementare augenärztliche Abschlussuntersuchung zu veranlassen. Auch aus der ex-ante Perspektive bestand bis zum Eintritt der Vollreife des Kindes (= errechneter Geburtstermin) die erhöhte Gefahr einer Netzhautablösung, der nur durch eine sofortige medizinische Intervention hätte begegnet werden können. Aus diesem Grund müssen die augenärztlichen Kontrollen bis zum errechneten Geburtstermin (hier 10.11.2016) fortgesetzt werden und eine Abschlussuntersuchung zu diesem Zeitpunkt erfolgen. Zwischen der Entlassung des Patienten am 31.10.2016 aus der stationären Behandlung und dem Zeitpunkt, zu dem die Untersuchung stattzufinden hatte, lagen nur sieben Werktage. Laut vorläufigem Entlassungsbericht wurde eine augenärztliche Kontrolle in drei Monaten empfohlen. Ein Unterlassen der Untersuchung, deren Zweck nur durch eine Durchführung zum angegebenen Zeitpunkt (10.11.2016) erreicht werden konnte, barg das Risiko einer schwerwiegenden und sein Leben massiv beeinträchtigenden Schädigung des Kindes. In dieser Situation hätte die Beklagte zum Schutz des ihr anvertrauten Patienten – wenn sie eine nachstationäre Behandlung des Patienten nicht für erforderlich hielt – zumindest in Absprache mit den Eltern frühzeitig Kontakt mit einem weiterbehandelnden Augenarzt aufnehmen und für einen rechtzeitigen Termin für die Untersuchung des Patienten, beispielsweise durch Vereinbarung eines Untersuchungstermins, sorgen müssen. Der BGH wertete dieses Versäumnis letztlich als einen Befunderhebungsfehler (vgl. BGH, a. a. O., Rn. 24-26, unter https://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&sid=e4310e55f91e3fbdb4d2a86131614aa0&nr=138244&anz=1&pos=0; abgerufen am 24.07.2024).

Klinikärzten ist damit aus juristischer Sicht des Verfassers dringend anzuraten, ein besonderes Augenmerk auf eine erforderliche Nachbehandlung nach der Entlassung aus der stationären Behandlung zu legen, indem sie entweder die nachstationäre Versorgung oder die ambulante Weiterbehandlung durch niedergelassene Ärzte organisieren und sicherstellen müssen. Ein Unterlassen dieser Pflicht stellt nach dem BGH-Urteil einen Befunderhebungsfehler dar, der zu erheblich negativen Konsequenzen für die Klinik und deren Ärzte in Form der Beweislastumkehr hinsichtlich der haftungsbegründenden Kausalität führt. Im Übrigen wies der BGH auch darauf hin, dass die Vereitelung der Befunderhebung durch falsche Angaben (hier war es die Mitteilung, dass eine augenärztliche Kontrolle erst in drei Monaten zu erfolgen habe, wodurch den uneingeschränkt zur Mitwirkung bereiten Eltern des Patienten die Möglichkeit der rechtzeitigen Abklärung genommen wurde, vgl. BGH, a. a. O., Rn. 27) ebenfalls als Befunderhebungsfehler zu qualifizieren ist.

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Dr. jur. Jörg Heberer

Justitiar des BDC, Rechtsanwalt und Fachanwalt für MedizinrechtRechtsanwaltskanzlei Dr. Heberer & Kollegen

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