01.11.2024

F+A: Verweigerung der Narkose bei NotfallOP durch Anästhesistin

Korrespondierender Autor Dr. jur. Jörg Heberer

Frage:

Ein Chefarzt fragt an, welche Konsequenzen drohen bzw. was unternommen werden kann, wenn die diensthabende Anästhesistin die Narkosedurchführung bei einer Notfall-OP verweigert.

Antwort:

In Krankenhäusern muss grundsätzlich für Notfälle die medizinisch erforderliche Handlungsbereitschaft bestehen und das hierfür erforderliche Personal vorgehalten werden, um lege artis notfallmäßig agieren zu können. Andernfalls müsste die Klinik von der Notfallversorgung vorübergehend abgemeldet werden.

Die beschriebene Situation, wonach sich die diensthabende Ärztin der Anästhesie weigerte, bei einem Notfall anästhesiologisch notwendige Leistungen im Rahmen einer akut erforderlichen Operation zu erbringen, kann und darf tatsächlich aus rechtlichen Gründen nicht hingenommen werden. Sollten durch die dann eintretende Verzögerung Patientenschäden entstehen, würde dies möglicherweise einen Haftungsfall aus Organisationsverschulden begründen.

Zwar ist im Rahmen der Anfrage unklar geblieben, aus welchem Grund die diensthabende Anästhesistin die Narkose verweigert hat. Sollte dies daran liegen, dass sich die Anästhesistin aus medizinisch-fachlichen Gründen nicht in der Lage gesehen hat, in diesem speziellen Fall anästhesiologische Leistungen zu erbringen, müsste dringend die Organisation der Anästhesie geändert werden. Sollten es rechtliche Gründe gewesen sein (fehlende Erreichbarkeit der betreuungsbevollmächtigten Person), müssten der Ärztin die für Notfälle geltenden, besonderen rechtlichen Umstände erläutert werden.

Auf jeden Fall sollte die Angelegenheit zusammen mit der Klinikleitung und der Leitung der Anästhesie besprochen und die Gründe geklärt werden, damit sich eine solche Situation tatsächlich nicht wiederholt, da diese sowohl für das Krankenhaus als auch für die beteiligten Ärzte möglicherweise zu Haftungsrisiken führen kann.

Sollte sich die Anästhesie grundsätzlich nicht in der Lage sehen, zu Nachtzeiten adäquate anästhesiologische Versorgung für akute Notfälle vorzuhalten, müssten daraus die entsprechenden Konsequenzen gezogen werden (entweder Verbesserung der personellen Ausstattung der Anästhesie oder Abmeldung vom Notfalldienst).

Heberer J: F+A: Verweigerung der Narkose bei Notfall-OP durch Anästhesistin. 2024 November; 14(11): Artikel 04_07.

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Dr. jur. Jörg Heberer

Justitiar des BDC, Rechtsanwalt und Fachanwalt für MedizinrechtRechtsanwaltskanzlei Dr. Heberer & Kollegen

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