Fragen&Antworten 01.10.2024
F+A: Erbringung kinderchirurgischer Leistungen durch Viszeralchirurgin
Frage:
Eine Oberärztin fragt an, ob sie als Fachärztin für Viszeralchirurgie kinderchirurgische Leistungen erbringen darf oder ob dies rechtlich problematisch ist.
Antwort:
Für die Frage, welche Leistungen die Ärztin erbringen darf, ist zunächst das Berufsrecht maßgeblich, also das jeweils geltende Heilberufe-Kammergesetz sowie die geltende Weiterbildungsordnung (WBO) nebst den hierzu erlassenen WBO-Richtlinien. Denn als Ärztin ist sie bei der Leistungserbringung grundsätzlich an die Grenzen ihres Fachgebietes gebunden, d. h. fachfremde Leistungen dürfen generell nicht erbracht werden. Die WBOen bestimmen, dass die Gebietsdefinition die Grenzen für die Ausübung der fachärztlichen Tätigkeit zieht. Hier verhält es sich nunmehr so, dass sämtliche Fachärzte im Rahmen der chirurgischen Leistungen unter der Bezeichnung „Gebiet Chirurgie“ zusammengefasst werden. Es ist also aus Sicht des Verfassers die Grenze des Fachgebietes immer noch durch die Definition des Gebietes „Chirurgie“ gekennzeichnet. Innerhalb des Gesamtgebietes „Chirurgie“ gibt es demnach rein formal nach Meinung des Verfassers keine „fachfremden“ Leistungen. Die Untergliederung verbietet deshalb eine „interne“ Grenzüberschreitung in der Regel nach Ansicht des Verfassers nicht. Leistungen, die nach der WBO und den WBO-Richtlinien überschneidende Bestandteile der Fachgebiete sind, dürfen ohnehin erbracht werden.
Allerdings ist zum einen in den meisten Heilberufe-Kammergesetzen der Länder geregelt, dass derjenige, der eine Gebietsbezeichnung führt, grundsätzlich nur in dem Gebiet tätig sein darf, derjenige, der eine Teilgebietsbezeichnung führt, auch in dem Teilgebiet tätig sein muss, dessen Bezeichnung er führt. Daraus folgt aus Sicht des Verfassers, dass die Ärztin als Fachärztin für Viszeralchirurgie auch viszeralchirurgisch tätig sein muss und nicht ausschließlich kinderchirurgisch tätig sein darf. Von einer systematischen und dauerhaften Erbringung anderer Leistungen als der durch die Facharztbezeichnung gedeckten ist deshalb aus juristischer Sicht abzuraten.
Zum anderen besteht eine Kompetenzbeschneidung durch den einzuhaltenden Facharztstandard aufgrund der fachärztlichen Untergliederung innerhalb der Gebietsgrenzen.
Denn das Krankenhaus bzw. jeder Arzt schuldet seinem Patienten aufgrund des Behandlungsvertrages die zum Zeitpunkt der Behandlung berufsfachlich gebotene Sorgfalt. Diese Sorgfalt wird nach objektiv-typisierenden Maßstäben und nicht nach subjektiv-individuellen Merkmalen bestimmt. Entscheidend sind also die von jedem Fachgebiet zu fordernden Fähigkeiten, die dort zu erwartenden Kenntnisse und Fertigkeiten. Der Patient hat also, so die ständige Rechtsprechung des BGH, aufgrund der Übernahme der Behandlung durch das Krankenhaus einen Anspruch auf eine ärztliche Behandlung, die dem Standard eines erfahrenen Facharztes entspricht. Rechtlich gesehen ist der Facharztstandard dabei materiell, nicht formell zu sehen. Dies ist also unabhängig vom Facharzttitel, der allerdings ein beweisrechtlich starkes Indiz für die Einhaltung des Facharztstandards darstellt.
Dies bedeutet somit, dass wenn die Ärztin als Viszeralchirurgin eine kinderchirurgische Leistung erbringt, sie sich im Haftungsfall nach der ständigen Rechtsprechung ganz eindeutig und ausschließlich an dem Facharztstandard einer Fachärztin für Kinder- und Jugendchirurgie messen lassen muss.
Die Ärztin muss somit in jedem Fall die entsprechenden fachlichen und praktischen Befähigungen für die jeweiligen kinderchirurgischen Leistungen aufweisen, somit auf Facharztniveau agieren, um den Facharztstandard gewährleisten zu können, selbst wenn diese Eingriffe nicht zu ihrem Fachgebiet zählen. Es ist folglich aus haftungsrechtlicher Sicht vor jedem Einsatz (selbst-)kritisch durch die Ärztin zu prüfen, ob ihre Qualifikation dafür materiell ausreichend ist, also für die fachgerechte Ausführung der Leistungen auf jeweils aktuellem kinderchirurgischem Standardniveau die entsprechende Ausbildung und Erfahrung besteht. Andernfalls liegt ein Übernahmeverschulden vor. Selbstverständlich muss auch der abteilungsleitende Arzt diese Prüfung vornehmen, damit er nicht Gefahr läuft, wegen eines Organisationsverschuldens belangt zu werden.
Da bei Nichteinhaltung des Facharztstandards haftungsrechtliche Konsequenzen im Schadensfalle und damit ggf. erhebliche Schadensersatzforderungen sowie unter Umständen auch strafrechtliche Folgen ausgelöst werden können, ist die Erbringung solch „fachfremder“ Leistungen natürlich immer sehr gefahrgeneigt.
Sofern der kinderchirurgische Facharztstandard nicht vollumfänglich eingehalten werden kann, ist aus juristischer Sicht des Verfassers aufgrund der Haftungsrisiken jedenfalls dringend anzuraten, von einer Leistungserbringung abzusehen und diese abzulehnen.
Sollten im jeweiligen Einzelfall hingegen keine speziellen kinderchirurgischen Kenntnisse mehr notwendig sein, weil beispielsweise der jugendliche Patient von seinem Entwicklungsstand und den körperlichen Voraussetzungen bereits einem Erwachsenen gleichzusetzen ist, wäre nach Meinung des Verfassers die Verweigerung der Leistungserbringung tatsächlich wohl schwierig zu begründen.
Heberer J: F+A: Erbringung kinderchirurgischer Leistungen durch Viszeralchirurgin. 2024 Oktober; 14(10): Artikel 04_08.
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