01.10.2024

F+A: Haftung bei Notfalltätigkeit im Krankenhaus aus dem Ruhestand heraus

Korrespondierender Autor Dr. jur. Jörg Heberer

Frage:

Eine Chirurgin im Ruhestand fragt an, ob es aus Haftungsgesichtspunkten problematisch sei, wenn ein befreundeter Arzt aus dem benachbarten Krankenhaus sie aufgrund ihrer Expertise zu einer Notfalloperation, bei der das Leben des Patienten auf dem Spiel steht, heranzieht, ohne dass sie mit dem Krankenhaus in vertraglichen Beziehungen steht und ohne dass sie eine eigene Haftpflichtversicherung besitzt.

Antwort:

In einer medizinischen Notfallsituation ist ein Nothelfer nach den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag in aller Regel privilegiert. Hintergrund dafür ist, dass die zufällige Übernahme von Erste-Hilfe-Maßnahmen regelmäßig unentgeltlich und nicht aufgrund eines Behandlungsvertrages erfolgt. In dieser Situation haftet ein Nothelfer nur für vorsätzliches oder grob fahrlässiges Fehlverhalten (§ 680 BGB).

Anders ist die Situation jedoch zu beurteilen, wenn der Nothelfer – wie in diesem Fall – über eine professionelle Ausbildung in einem Gesundheitsberuf verfügt. In einer solchen Situation wird in der Rechtsprechung vielfach vertreten, dass das Haftungsprivileg versagt wird, d. h. alle Ausprägungen der Fahrlässigkeit (leicht, mittel oder grob) zur Haftungsübernahme herangezogen werden.

Zwar gibt es auch Entscheidungen, die dies zu Gunsten des nothelfenden Arztes anders sehen (z. B. OLG München, Urteil vom 06.04.2006, Az. 1 U 4142/05). Hier handelt es sich jedoch jeweils um Einzelfallentscheidungen, aus welchen keine allgemeinverbindliche Haftungsprivilegierung folgt. Der Bundesgerichtshof sieht dagegen für Nothelfer mit medizinischer Ausbildung durchaus verschärfte Haftungsregeln.

Gemäß der Anfrage hat die Ärztin in einer Notsituation in ihrer Eigenschaft als spezialisierte (ehemalige) Oberärztin der Gefäßchirurgie eine hochkomplexe und komplizierte Operation durchgeführt. In dieser Situation dürfte nach der Rechtsprechung die volle berufliche Haftung für etwaige ärztliche Fehler gegeben sein.

Es muss daher leider damit gerechnet werden, dass das gut gemeinte und in diesem Fall auch professionell hervorragend geleistete Engagement im Komplikationsfall nach den allgemeinen fachärztlichen Standards beurteilt werden würde. Das heißt, die Ärztin würde dann für jede Abweichung vom aktuellen gefäßchirurgischen Standard haften.

Sollte der Patient aufgrund eines (gutachterlich nachgewiesenen) Behandlungsfehlers versterben, würde auch ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren, ggf. wegen fahrlässiger Tötung, drohen.

Aus rein rechtlicher Sicht kann deshalb nur dringend geraten werden, entweder eine Versicherung abzuschließen, die derartige gelegentliche Notfalleinsätze ausreichend absichert, oder eben ansonsten derartige Einsätze zur Vermeidung des Haftungsrisikos zu unterlassen. Denn über das Krankenhaus ist die Ärztin mangels vertraglicher Beziehungen auch nicht in dessen Haftpflichtversicherungsschutz einbezogen. Rechtlich gesehen kann auch niemand die Ärztin zwingen, aus dem Ruhestand hochkomplexe gefäßchirurgische Operationen durchzuführen. Dies überschreitet nach Auffassung des Verfassers die Anforderung an eine Nothilfe bei Weitem.

Da auch kein Vertrag mit dem Krankenhaus besteht, ist die Ärztin auch auf dem Weg von und zum Krankenhaus im Falle eines Unfalls selbst nicht versichert.

Sollte die Ärztin dem Krankenhaus auch zukünftig für solche Einsätze zur Verfügung stehen wollen, empfiehlt sich dringend, mit der Klinik eine entsprechende Vereinbarung zu treffen, dass entweder diese das berufliche Risiko ausreichend für die Ärztin versichert oder die Ärztin müsste sich selbst um solch eine Versicherung bemühen.

Andernfalls kann aus der gut gemeinten Nothilfe – so hoch der Ärztin diese menschlich tatsächlich anzurechnen ist – schnell eine unübersehbare Haftungsfalle werden.

Heberer J: F+A: Haftung bei Notfalltätigkeit im Krankenhaus aus dem Ruhestand heraus. 2024 Oktober; 14(10): Artikel 04_07.

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Dr. jur. Jörg Heberer

Justitiar des BDC, Rechtsanwalt und Fachanwalt für MedizinrechtRechtsanwaltskanzlei Dr. Heberer & Kollegen

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