01.12.2023

F+A: Wahlleistungen bei Chefarzt-Doppelspitze

Korrespondierender Autor Dr. jur. Jörg Heberer

Frage:

Ein Chefarzt fragt an, ob bei einem Chefarzt-Teammodell beide Chefärzte, die Fachärzte für Gefäßchirurgie sind, in der Wahlleistungsvereinbarung als Wahlärzte benannt werden können und ob ein gemeinsamer Erlöstopf hierfür im Rahmen der Vergütungsstruktur akzeptabel ist.

Antwort:

Nachdem nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung die Bestimmung des Zuständigkeitsbereichs des Wahlarztes in der Wahlleistungsvereinbarung so klar definiert sein muss, dass der Patient ohne Weiteres erkennen kann, welcher Arzt tatsächlich zuständig ist, kann pro Fachgebiet nur ein Wahlarzt in der Wahlleistungsvereinbarung zulässig benannt werden. Es kann somit aus meiner Sicht für das Fachgebiet Gefäßchirurgie nicht zwei Wahlärzte geben, es sei denn, das Fachgebiet Gefäßchirurgie wird weiter untergliedert.

Somit kann eine Wahlleistungsvereinbarung nur wirksam geschlossen werden, wenn das Fachgebiet Gefäßchirurgie weiter untergliedert wird, sodass jeder der beiden Chefärzte als Wahlarzt für eine jeweils abgrenzbare Untergliederung zuständig ist und in der Vereinbarung benannt wird. Auch pro Untergliederung darf nach der Rechtsprechung nur ein Wahlarzt benannt werden. Die klar abgrenzbare Untergliederung kann dabei beispielsweise entweder erfolgen nach Unterfachbereichen oder Schwerpunkten der Gefäßchirurgie oder nach Stationen bzw. Sektionen.

Von einem gemeinsamen Erlöstopf rät der Verfasser aus anwaltlicher Sicht ab, da die Erfahrung zeigt, dass im Hinblick auf die jeweilige Performance des einzelnen Team-Chefarztes es über kurz oder lang zu Diskussionen kommt und daher im Ergebnis ein gemeinsames „Erlösschicksal“ erheblich konfliktträchtig ist.

Heberer J: F+A: Wahlleistungen bei Chefarzt-Doppelspitze. 2023 Dezember; 13(12): Artikel 04_06.

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Dr. jur. Jörg Heberer

Justitiar des BDC, Rechtsanwalt und Fachanwalt für MedizinrechtRechtsanwaltskanzlei Dr. Heberer & Kollegen

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