GOÄ 01.09.2023
Artzpraxis Tipp: Die vorzunehmende Gebührenordnung ist bei BG-Patient:innen für alle Leistungen die UV-GOÄ
Frage:
Ein niedergelassener Gefäßchirurg erklärt, dass er kein D-Arzt sei und sehr selten BG-Fälle behandele. Ein Patient mit einem Postthrombotischen Syndrom (PTS) komme nunmehr seit drei Jahren jährlich einmal zur Kontrolle. Die ersten beiden Rechnungen nach GOÄ hat der Patient selbst bei seiner zuständigen BG eingereicht und erstattet bekommen. Die dritte Rechnung wiederum nach GOÄ wurde von der Praxis direkt an die BG gerichtet. Diese wurde abgelehnt mit dem Verweis, es müsse nach der UV-GOÄ unter Verwendung des DALE-Verfahrens abgerechnet werden. Der Arzt sieht keine Möglichkeit, nach UV-GOÄ abzurechnen, da er sich damit nicht auskenne. Leider gebe es in seinem Praxisverwaltungssystem (PVS) auch keine UV-GOÄ Erweiterung und seine Praxis sei nicht an DALE-UV angeschlossen. Ein Versuch, mit der BG im Gespräch eine Lösung zu finden, scheiterte. Die BG weigert sich die Rechnung zu begleichen. Die Frage: Besteht für nicht D-ärztlich tätige Fachärzte eine Pflicht zur Abrechnung nach UV-GOÄ? Der Arzt benennt weitere Fachrichtungen, wie die Augenheilkunde oder Dermatologie, wo nach GOÄ abgerechnet würde.
Antwort:
Tatsächlich ist die gültige Gebührenordnung für alle Leistungen bei BG-Patienten die UV-GOÄ. Diese beruht im Wesentlichen auf der (Uralt-)GOÄ und dürfte somit für die meisten vom Kollegen erbrachten Leistungen (außer für Untersuchungen und Beratungen) nicht nennenswert abweichen. Die stets aktuelle Fassung der UV-GOÄ stellt die KBV auf ihrer Homepage zur Verfügung: https://www.kbv.de/html/uv.php
Wenn die BG in den letzten Jahren die Rechnung des Kollegen nach der klassischen GOÄ beglichen hat, ist dies wahrscheinlich aus Kulanz erfolgt. Einen Rechtsanspruch kann man daraus nicht ableiten. Auch andere Fachärzte, beispielsweise Dermatologen, Anästhesisten, Neurologen und auch die Hausärzte, müssen ihre Leistungen gegenüber den Unfallversicherungsträgern nach der zwischen der KBV und der DGUV vertraglich vereinbarten UV-GOÄ geltend machen.
Wenn die Praxis-EDV diese Möglichkeit nicht bietet, müsste der Kollege die Leistungen auf dem ebenfalls vertraglich vereinbarten Formular in der Anlage geltend machen. Wir empfehlen aber nochmals eine Nachfrage beim PVS-Anbieter. Denn für die Abrechnung ist kein „D-Arzt-Modul“ vonnöten, sondern nur der Zugriff auf die UV-GOÄ, das dürfte eigentlich bei allen PVS kein Problem darstellen, zumal viele Fachgruppen nach der UV-GOÄ abrechnen.
Wenn die BG den Kollegen allerdings aufgefordert hat, die Rechnung per DALE-UV zu senden, so gibt es dafür keine Rechtsgrundlage, denn der Anschluss an das interne EDV-System DALE-UV ist nur für die Durchgangsärzte verpflichtend. Sollte sich die betreffende BG uneinsichtig zeigen und weiterhin mit dieser Begründung die Begleichung der Rechnung verweigern, empfehlen wir dem Kollegen, den Fall an die bei der KBV eingerichtete Clearingstelle zu melden.
So funktioniert die Clearingstelle: Bei Streitigkeiten übersenden die Ärzte ihre Anträge schriftlich mit einer ausführlichen Darstellung des Problems und unter Beifügung der anonymisierten entscheidungserheblichen Unterlagen (z. B. Berichte, Rechnungen, bisheriger Schriftwechsel) möglichst auf elektronischem Weg an Clearingstelle-unfallversicherung@kbv.de.
Ein als Rechnung verwendbares editierbares pdf.-Dokument kann hier heruntergeladen werden: www.dguv.de/medien/formtexte/aerzte/f_9990/f9990-2.pdf
Kalbe, P: Arztpraxistipp: Gebührenordnung für alle Leistungen bei BG-Patienten ist die UV-GOÄ. Passion Chirurgie. 2023 September; 13(09): Artikel 04_02.
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