01.04.2023

F+A: Einsichtnahme in Patientenakte durch betäubungsmittelrechtliche Kontrollbehörde zulässig

Korrespondierender Autor Dr. jur. Jörg Heberer

Frage:

Ein niedergelassener Chirurg fragt an, ob im Rahmen einer betäubungsmittelrechtlichen Kontrolle die zuständige Landesgesundheitsbehörde Einsicht in die ärztliche Patientenakte nehmen darf.

 

Antwort:

Gemäß § 22 Abs. 1 Nr. 1 Gesetz über den Verkehr mit Betäubungsmitteln (BtMG) sind die mit der Überwachung beauftragten Personen befugt, Unterlagen über den Betäubungsmittelverkehr einzusehen und hieraus Abschriften oder Ablichtungen anzufertigen, soweit sie für die Sicherheit oder Kontrolle des Betäubungsmittelverkehrs von Bedeutung sein können. Entsprechend regelt § 24 Abs. 1 BtMG, dass jeder Teilnehmer am Betäubungsmittelverkehr verpflichtet ist, die Maßnahmen nach § 22 BtMG zu dulden und die mit der Überwachung beauftragten Personen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen, insbesondere ihnen auf Verlangen Einsicht in Unterlagen zu ermöglichen.

Allerdings hat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 10.03.2022 – 3 C 1.21 nunmehr entschieden, dass ärztliche Patientenakten keine Unterlagen im Sinne des § 22 Abs. 1 Nr. 1 BtMG sind, sodass der zuständigen Behörde kein Einsichtsrecht zukommt.

Der Entscheidung lag zusammengefasst folgender Sachverhalt zu Grunde (s. zu Nachfolgendem unter https://www.bverwg.de/100322U3C1.21.0):

Nachdem der Behörde im Rahmen routinemäßiger betäubungsmittelrechtlicher Kontrollen in einer Apotheke vom klagenden Arzt ausgestellte Betäubungsmittelverschreibungen für seinen erwachsenen Sohn (geb. 1986) sowie für andere Patienten über den Wirkstoff Methylphenidat bzw. Fentanyl aufgefallen waren, forderte sie den Arzt auf, die medizinische Begründetheit der Verschreibungen durch die Vorlage der entsprechenden Patientenunterlagen nachzuweisen. Dies lehnte der Arzt unter Hinweis auf seine ärztliche Schweigepflicht ab. Daraufhin führte die Behörde eine unangekündigte Kontrolle in der Arztpraxis durch. Jedoch verweigerte der Arzt auch hier die Herausgabe der Patientenakten aufgrund seiner Schweigepflicht (vgl. BVerwG, a. a. O., Rn. 2).

Daraufhin erließ die Behörde einen Bescheid, mit dem dem Arzt aufgegeben wurde, für vierzehn bestimmte Patienten und Zeiträume Betäubungsmittelrezepte und Patientenunterlagen (z. B. Patientendokumentation, Arztbriefe, Befunde etc.) vorzulegen, die die Verschreibungen für die genannten Patienten medizinisch begründen könnten. Für den Fall der Zuwiderhandlung gegen die Anordnungen wurde jeweils ein Zwangsgeld in Höhe von 1.000,00 EUR pro Patient angedroht. Begründet wurde der Bescheid damit, dass die Patientenunterlagen Unterlagen im Sinne des § 22 Abs. 1 Nr. 1 BtMG seien und die für eine Verschreibung von Betäubungsmitteln gemäß § 13 Abs. 1 BtMG erforderliche Begründetheit der Anwendung ohne Einsicht in Patientenunterlagen nicht durch die Behörde überprüft werden könne. Die ärztliche Schweigepflicht werde durch § 22, § 24 BtMG eingeschränkt (vgl. BVerwG, a. a. O., Rn. 3).

Gegen diesen Bescheid erhob der Arzt Klage. Das Verwaltungsgericht gab dem Arzt in Bezug auf die fehlende Befugnis zur Einsichtnahme in die Patientenakten, die keine Unterlagen i. S. d. § 22 Abs. 1 Nr. 1 BtMG aus seiner Sicht seien, Recht. Im Berufungsverfahren kippte der Verwaltungsgerichtshof aber diese Entscheidung und vertrat die Rechtsauffassung der Behörde. Der Arzt erhob daraufhin die Revision zum Bundesverwaltungsgericht und hatte diesbezüglich Erfolg.

Die für die Überwachung des Betäubungsmittelverkehrs bei Ärzten zuständigen Behörden sind nach § 22 Abs. 1 Nr. 1 BtMG aus Sicht des BVerwG nicht befugt, Einsicht in ärztliche Patientenakten zu nehmen. Denn nach detaillierter Auseinandersetzung des BVerwG ergibt die Auslegung von § 22 Abs. 1 Nr. 1 BtMG aus dessen Sicht, dass die Vorschrift auf ärztliche Patientenakten gerade keine Anwendung findet. Weder ihr Wortlaut, ihre Entstehungsgeschichte noch die gesetzliche Systematik bieten Anknüpfungspunkte dafür, dass Patientenakten nach dem Willen des Gesetzgebers von dem Begriff „Unterlagen über den Betäubungsmittelverkehr“ umfasst sein sollen. Die teleologische Betrachtung führt nach Ansicht des BVerwG ebenfalls zu keinem anderen Auslegungsergebnis, für das zudem verfassungsrechtliche Gründe sprechen (vgl. BVerwG, a. a. O., Rn. 19). Letzteres wurde damit begründet, dass Eingriffe in das Vertrauensverhältnis zwischen Arzt und Patient einer gesetzlichen Grundlage bedürfen, aus der sich die Voraussetzungen und der Umfang der Grundrechtsbeschränkung klar und für die Grundrechtsträger erkennbar ergeben. § 22 Abs. 1 Nr. 1 BtMG erfüllt nach Auffassung des BVerwG diese Anforderungen in Bezug auf eine Befugnis zur Einsicht in Patientenakten jedenfalls nicht (vgl. BVerwG, a. a. O., Rn. 44). Arzt und Patient können der Vorschrift nämlich nicht entnehmen, dass und unter welchen Voraussetzungen die Überwachungsbehörde befugt ist, die Patientenakte einzusehen, um die Begründetheit der Verschreibung des Betäubungsmittels zu kontrollieren. Weder Wortlaut und Entstehungsgeschichte der Norm noch die Gesetzessystematik geben – wie dargelegt – Anhaltspunkte dafür, dass mit dem Begriff der Unterlagen über den Betäubungsmittelverkehr auch Patientenakten gemeint sind. Die Festlegung der Eingriffsschwelle für die Maßnahme ergibt sich aus Sicht des BVerwG aus § 22 BtMG ebenfalls nicht (vgl. BVerwG, a. a. O., Rn. 48).

Um für die zuständigen Behörden die Möglichkeit zu schaffen, im Rahmen betäubungsmittelrechtlicher Kontrollen Einsicht in die Patientenakten verlangen zu können, müsste folglich der Gesetzgeber durch Anpassung der gesetzlichen Regelung tätig werden. Solange dies nicht geschieht, kann die Einsichtnahme in die Patientenakte durch Ärzte verweigert werden.

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Veranstaltungsort:

Berlin

Referenten:

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Informationen und Anmeldung über www.bdc.de (Rubrik BDC|Akademie, Fachgebiet Viszeralchirurgie)

Heberer J: F+A: Haftung bei Oberarzttätigkeit an zwei Standorten. 2023 April; 13(04): Artikel 04_06.

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Dr. jur. Jörg Heberer

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