01.04.2023

F+A: Haftung bei Oberarzttätigkeit an zwei Standorten

Korrespondierender Autor Dr. jur. Jörg Heberer

Frage:

Ein Oberarzt fragt an, ob er haftbar gemacht werden kann, wenn der Krankenhausträger möchte, dass er an einem zweiten Standort tätig wird und während der Tätigkeit am zweiten Standort er am ersten Standort seiner Rufbereitschaftsverpflichtung nachkommen müsste.

Antwort:

Nach Auffassung des Verfassers kann in dem geschilderten Fall der Oberarzt nicht persönlich haftbar gemacht werden, wenn er seiner Rufbereitschaftsverpflichtung am ersten Standort nicht oder nicht rechtzeitig nachkommen kann, weil er beispielsweise am zweiten Standort operiert und hierdurch dann ein Patientenschaden eintritt. Denn schließlich kann er sich nicht zweiteilen.

Hier kommt aus Sicht des Verfassers lediglich eine Haftung des Krankenhausträgers sowie des Chefarztes aus Organisationsverschulden in Betracht. Denn der Krankenhausträger ist verantwortlich dafür, dass ausreichend Personal zur Behandlung der Patienten unter Einhaltung des Facharztstandards vorgehalten wird. Hierauf hat der Oberarzt ja keinen Einfluss.

Heberer J: F+A: Haftung bei Oberarzttätigkeit an zwei Standorten. 2023 April; 13(04): Artikel 04_06.

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Dr. jur. Jörg Heberer

Justitiar des BDC, Rechtsanwalt und Fachanwalt für MedizinrechtRechtsanwaltskanzlei Dr. Heberer & Kollegen

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