01.12.2022

F+A: Umfang des Einsichtsrechts in die Patientenakte

Korrespondierender Autor Dr. jur. Jörg Heberer

Frage:

Ein niedergelassener Arzt fragt an, in welchem Umfang er dem Patienten Einsicht in dessen Patientenakte gewähren muss, insbesondere ob er ihm auch Einsicht in die von ihm notierten persönlichen Eindrücke oder subjektiven Wahrnehmungen über den Patienten einräumen muss.

Antwort:

Das Einsichtsrecht des Patienten umfasst grundsätzlich die vollständige Patientenakte, d. h. eine pauschale Beschränkung auf die objektiv physischen Befunde und Aufzeichnungen über Behandlungsmaßnahmen ist laut Bundesverfassungsgericht nicht verfassungskonform.

Der Gesetzgeber hat in seiner Gesetzesbegründung zum Patientenrechtegesetz hinsichtlich des Einsichtsrechts nach § 630g BGB ebenfalls ausdrücklich klargestellt, dass dem Patienten auch die vom Arzt notierten persönlichen Eindrücke oder subjektiven Wahrnehmungen grundsätzlich offen zu legen sind (BT-Drs. 17/10488 S. 27).

Mittlerweile wurde auch die berufsrechtliche Rechtslage an die diesbezügliche Änderung durch das Patientenrechtegesetz Stück für Stück angepasst, indem sowohl die Musterberufsordnung (seit Mai 2015) als auch die Berufsordnungen der jeweiligen Landesärztekammern den Passus in § 10 betreffend das Einsichtsrecht dahingehend geändert haben, dass „von der Einsichtsgewährung diejenigen Teile, welche subjektive Eindrücke oder Wahrnehmungen des Arztes enthalten, ausgenommen sind“, gestrichen wurde. Die zivil- und die berufsrechtliche Rechtslage sind damit nunmehr einheitlich.

Folglich unterliegen diese Aufzeichnungen in der Regel ebenso dem Einsichtsrecht des Patienten.

Ausnahmen hiervon sieht der Gesetzestext des § 630g BGB aber nicht vor, da dieser nur die Einsichtsverweigerung aus erheblichen therapeutischen Gründen oder aufgrund sonstiger erheblicher Rechte Dritter gestattet. Rechte des Arztes werden hiervon also nicht berücksichtigt.

Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung kann jedoch in Einzelfällen eine Ablehnung der Einsicht in diese Notizen ausnahmsweise gerechtfertigt sein, wenn das Interesse des Arztes am Schutz seines Persönlichkeitsrechts das Interesse des Patienten an der Einsichtnahme überwiegt (vgl. BGH, Urteil vom 07.11.2013 – III ZR 54/13). Im entschiedenen Fall handelte es sich um Aufzeichnungen über die eigenen Assoziations- und Denkprozesse im Bereich der Psychiatrie und Psychotherapie, die einen Rückschluss auf die Empfindungen und innere Gedankenwelt des Arztes zuließen. Die den Arzt betreffenden persönlichkeitsbezogenen Aufzeichnungen waren danach nicht offenzulegen.

Aus Sicht des Verfassers wird eine solche Ausnahmekonstellation vermutlich nur auf seltene Einzelfälle in der gelebten Praxis Anwendung finden können. Sofern allerdings doch einmal ein Recht des Arztes zur Einschränkung der Einsichtnahme, z. B. durch Schwärzung der jeweiligen Passage in der Patientenakte, begründet werden kann, so befreit ihn dies aber nicht von seiner Pflicht zur Begründung der Einschränkung gegenüber dem Patienten.

Heberer J: F+A: Umfang des Einsichtsrechts in die Patientenakte. 2022 Dezember; 12(12): Artikel 04_12.

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Dr. jur. Jörg Heberer

Justitiar des BDC, Rechtsanwalt und Fachanwalt für MedizinrechtRechtsanwaltskanzlei Dr. Heberer & Kollegen

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