Fragen&Antworten 01.10.2022
F+A: Aufklärungsbogen vor dem Gespräch ausfüllen
Frage:
Ein Chefarzt fragt an, ob die zur Aufklärung verwendeten Aufklärungsbögen bereits vor dem Aufklärungsgespräch mit den üblicherweise hierin angesprochenen Informationen ausgefüllt werden können, um eine ordnungsgemäße Aufklärung dokumentieren zu können.
Antwort:
Werden Aufklärungsinhalte, wie beispielsweise die der Behandlung spezifisch anhaftenden und für die weitere Lebensführung des Patienten besonders belastenden Risiken, durch Unterstreichungen hervorgehoben bzw. in den Arztanmerkungen handschriftlich vermerkt, so hat das Landgericht München II mit Urteil vom 08.06.2021 – 1 O 2310/19 Hei entschieden, dass allein dieser Umstand kein Beleg dafür ist, dass ein ausreichendes Aufklärungsgespräch tatsächlich stattgefunden hat. Diese erhöhten Anforderungen an die ärztliche Aufklärung hatte bereits das OLG Koblenz in seinem Urteil vom 17.01.2018 – 5 U 861/17 aufgestellt.
Nach der nunmehrigen Rechtsprechung des LG München II gilt dies vor allem dann, wenn die handschriftlichen Ergänzungen (größtenteils) vor dem vom Arzt geführten Aufklärungsgespräch mit dem Patienten vorgenommen wurden.
Den handschriftlichen, in dem Aufklärungsbogen vorausgefüllten Eintragungen kommt daher aus Sicht der Rechtsprechung vorliegend keine Indizwirkung dahingehend zu, dass der Arzt die spezifischen Risiken auch tatsächlich mündlich, wie von § 630 Abs. 2 S. 1 Abs. 1 Nr. 1 1. HS BGB gefordert, angesprochen hat. Ein vorab handschriftlich ergänztes Formular hat somit gegenüber einem Aufklärungsformular ohne handschriftliche Anmerkungen keinen wesentlichen Mehrwert (vgl. LG München II, a. a. O.).
Folglich ist aus juristischer Sicht des Verfassers anzuraten, die Aufklärungsbögen nicht bereits vor dem tatsächlichen Aufklärungsgespräch mit den regelmäßig zur Sprache kommenden Inhalten handschriftlich auszufüllen, nur um einen einwandfrei dokumentierten Bogen und damit eine „perfekte“ Aufklärung nachweisen zu können. Denn nach dem rechtskräftigen Urteil des LG München II kommt solchen vorausgefüllten Aufklärungsbögen gerade kein höherer Beweiswert zu als einem unausgefüllten Blanko-Formular. Die ordnungsgemäße Aufklärung müsste in einem solchen Fall vom Arzt also mit anderen Beweismitteln nachgewiesen werden.
Heberer J: F+A: Aufklärungsbogen vor dem Gespräch ausfüllen. 2022 September; 12(09): Artikel 04_08.
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