01.08.2022

F+A: Elektronischer Heilberufsausweis (eHBA) für Kliniker

Korrespondierender Autor Dr. jur. Jörg Heberer
Fragezeichen

Frage:

Ein Oberarzt fragt an, ob er als angestellter Arzt im Krankenhaus auch einen elektronischen Heilberufsausweis (eHBA) benötigt und wenn ja, wer hierfür die Kosten trägt.

Antwort:

Für angestellte Krankenhausärzte besteht zwar grundsätzlich keine rechtliche Verpflichtung zum Besitz eines eHBA. Allerdings benötigen diese ihn jedoch zwingend, wenn sie im Rahmen ihrer Tätigkeit Anwendungen der Telematikinfrastruktur (TI) in Anspruch nehmen müssen, deren Nutzung rechtlich oder technisch einen eHBA voraussetzt. Dies ist beispielsweise der Fall beim Entlassmanagement, wenn ein E-Rezept oder eine elektronische AU-Bescheinigung ausgestellt werden muss. Weitere Beispiele sind das Anlegen eines Notfalldatensatzes oder die Ausstellung eines elektronischen Arztbriefes. Letztendlich benötigen Krankenhausärzte immer dann, wenn für die TI-Anwendung eine qualifizierte elektronische Signatur notwendig ist, einen eHBA.

Aber auch ohne Signaturerfordernis ist der Besitz eines eHBA rechtlich für jeden Krankenhausarzt zwingend notwendig, wenn ein Zugriff auf die elektronische Patientenakte, das Notfalldatenmanagement oder den elektronischen Medikationsplan erfolgen soll bzw. muss. Insbesondere Ärzte, die in der Notaufnahme tätig sind, werden um einen eHBA nicht umhinkommen.

Wie viele eHBA in einem Krankenhaus benötigt werden, muss durch den Krankenhausträger festgestellt werden. Die Deutsche Krankenhausgesellschaft vertritt hierzu jedenfalls die Auffassung, dass eine Vollausstattung generell nicht erforderlich sein dürfte, zumal hierdurch auch nicht unerhebliche Kosten entstehen würden. Folglich ist es Aufgabe des Krankenhausträgers, zu analysieren, welche Ärzte und/oder Organisationseinheiten tatsächlich einen eHBA benötigen.

Der Antrag auf Erteilung eines eHBA muss dann aber vom jeweiligen Arzt selbst gestellt werden.

Da die Kosten hierfür nach Ansicht des Verfassers zunächst vom Arzt zu bezahlen sind, muss unbedingt vor der Beantragung mit dem Krankenhausträger geklärt werden, wer diese letztendlich übernimmt. Bislang ist nämlich leider aus Sicht des Verfassers nicht abschließend entschieden, ob der Krankenhausträger diese Kosten als Arbeitsmittel vollumfänglich tragen muss. Zwar vertritt die Bundesärztekammer diese Auffassung, eine abschließende Klärung durch die Rechtsprechung steht jedoch derzeit noch aus, weshalb eine gesicherte Rechtsauskunft hierzu aktuell nicht möglich ist.

Dessen ungeachtet hat zum einen die Deutsche Krankenhausgesellschaft mit den gesetzlichen Krankenkassen eine Finanzierungsvereinbarung für die erforderlichen Komponenten in der TI getroffen. Hiernach erhalten Krankenhäuser einen Zuschuss von EUR 46,52 pro Jahr und eHBA. Sofern das Krankenhaus diese Erstattung in Anspruch nimmt, ist es allerdings verpflichtet, sicherzustellen, dass dieser Pauschalbetrag an die Ärzte, die den Besitz des eHBA nachweisen, weitergegeben wird. Da der eHBA jährlich etwa EUR 100,00 kostet, müssen die angestellten Ärzte damit aber etwas mehr als die Hälfte der Kosten selbst tragen, sofern der Krankenhausträger diese eben nicht ganz übernimmt.

Zum anderen haben der Marburger Bund und die Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände für Ärzte an kommunalen Krankenhäusern vereinbart, dass diese Kliniken verpflichtet sind, die Kosten für den eHBA allein zu tragen. Diese Verpflichtung gilt ab sofort, allerdings eben nur für Ärzte an kommunalen Krankenhäusern bzw. nur für Ärzte, deren Arbeitsvertrag diesen Tarifvertrag miteinbezieht.

Heberer J: F+A: Elektronischer Heilberufsausweis (eHBA) für Kliniker. 2022 Juli/August; 12(07/08): Artikel 04_11.

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Dr. jur. Jörg Heberer

Justitiar des BDC, Rechtsanwalt und Fachanwalt für MedizinrechtRechtsanwaltskanzlei Dr. Heberer & Kollegen

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